Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_370/2010 KI-generiert

Driver Fined for Reversing and Damaging Parked Car Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 6B_370/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual challenged a fine of CHF 300 and a substitute imprisonment of five days imposed for violating traffic regulations by allegedly reversing into and damaging a parked vehicle on August 23, 2008, in Graubünden. The individual contended that they did not come close to the damaged vehicle, disputing the factual findings of the lower court. The court based its decision on the testimony of a witness and a police report which indicated no clear signs of a collision, although it noted some friction marks. The individual claimed that the lower court's reliance on the witness's statements was arbitrary, but the higher court determined that there was no evidence of clear inconsistency in the findings.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 307 StGB, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver Fined for Reversing and Damaging Parked Car Upheld on Appeal: The individual contended that they did not come close to the damaged vehicle, disputing the factual findings of the lower court. The court based its decision on the testimony of a witness and a police report which indicated no clear signs of a collision, although it noted some friction marks. The individual claimed that the lower court's reliance on the witness's statements was arbitrary, but the higher court determined that there was no evidence of clear inconsistency in the findings.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln Parkbusse Polizeirapport Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung Fahren trotz Führerausweisentzugs Bagatellunfall Vortrittsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The procedural basis on which the appeal was dismissed (implied by the reasoning section referencing this article for disposal).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_370/2010

Urteil vom 15. Juni 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Mathys, Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 24. März 2010.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass sie wegen Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bestraft wurde. Es wird ihr vorgeworfen, am 23. August 2008 in Graubünden mit ihrem Personenwagen rückwärts fahrend auf einem Parkplatz ein parkiertes Fahrzeug beschädigt zu haben.

Die Beschwerdeführerin macht vor Bundesgericht geltend, sie sei nicht einmal in die Nähe des angeblich beschädigten Fahrzeugs gekommen. Die Feststellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid kann vor Bundesgericht indessen nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkürlich ist eine Feststellung, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht ( BGE 135 V 2 E. 1.3).

Die kantonalen Richter stützen sich bei der Beweiswürdigung auf die Aussagen einer Zeugin, die unter Hinweis auf die Strafdrohung von Art. 307 StGB mehrfach übereinstimmende Aussagen gemacht hat (vgl. Urteil Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein vom 28. Januar 2010 S. 8). Die Beschwerdeführerin beruft sich demgegenüber auf einen Polizeirapport der Kantonspolizei Tessin vom 5. Dezember 2008. Diesem Rapport ist indessen nur zu entnehmen, dass den Polizisten am Personenwagen der Beschwerdeführerin keine offenkundigen Anzeichen für eine Kollision ("segni evidenti di collisione") aufgefallen sind. Sie hielten aber weiter fest, dass sich hinten links drei Reibungsspuren ("tracce di sfregamento") befinden. Auf diesen Umstand hat bereits das Kreisamt Thusis hingewiesen (Strafmandat vom 3. Februar 2009 S. 2). Aus dem Rapport der Kantonspolizei Tessin lässt sich folglich nicht herleiten, dass die kantonalen Richter, die auf die genannte Zeugin abstellten, in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen wären.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn