Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_370/2008 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Factual Findings in Rape and Forgery Case

Geschäftsnummer 6B_370/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was convicted of multiple charges, including rape and false accusations, resulting in a five-year prison sentence. He challenged the conviction, claiming that the cantonal judges had acted irrationally and relied on biased investigations during their evaluation of the evidence. The defendant's arguments were centered on the alleged disregard for his rights during the investigation process, but he failed to specify which instances he believed were problematic or how they affected the trial's outcome. Ultimately, the higher court dismissed his appeal, stating that it presented no valid grounds for reconsideration.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Factual Findings in Rape and Forgery Case: He challenged the conviction, claiming that the cantonal judges had acted irrationally and relied on biased investigations during their evaluation of the evidence. The defendant's arguments were centered on the alleged disregard for his rights during the investigation process, but he failed to specify which instances he believed were problematic or how they affected the trial's outcome. Ultimately, the higher court dismissed his appeal, stating that it presented no valid grounds for reconsideration.

Schlagwörter

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Vergewaltigung, falsche Anschuldigung, Urkundenfälschung, Drohung Vergewaltigung falsche Anschuldigung willkürliche Beweiswürdigung unentgeltliche Rechtspflege Strafzumessung Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare that the appeal will not be entertained due to inadmissible, appeal-like submissions.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid and assistance because the legal claims appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to mandate that the appellant's financial situation be considered when setting the court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_370/2008/sst

Urteil vom 14. Juni 2008

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vergewaltigung, falsche Anschuldigung, Urkundenfälschung, Drohung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. März 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er unter anderem wegen Vergewaltigung und falscher Anschuldigung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Er macht geltend, die kantonalen Richter seien bei der Beweiswürdigung in Willkür verfallen und hätten sich auf parteiische und einseitige Ermittlungen gestützt.

Die Feststellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Die Formulierung "offensichtlich unrichtig" entspricht dem Begriff der Willkür im Sinne von Art. 9 BV ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und nur unter diesem beschränkten Gesichtwinkel prüft das Bundesgericht den Sachverhalt des angefochtenen Entscheids. Was der Beschwerdeführer vorbringt, beschränkt sich indessen auf appellatorische Kritik, die vor Bundesgericht unzulässig ist.

Er macht etwa geltend, in den Ermittlungsakten gebe es "verschiedene Aussagen", bei denen sein Mitwirkungsrecht missachtet worden sei (Beschwerde S. 2 Mitte). Er unterlässt es indessen zu sagen, welches diese "verschiedenen Aussagen" sein sollen und an welchen Stellen die Vorinstanz auf solche Aussagen abgestellt hat.

Weiter macht er geltend, die Feststellung der Vorinstanz, er und das Opfer der Vergewaltigung hätten in der Bar, in welcher das Geschehen seinen Lauf nahm, reichlich Alkohol konsumiert, sei insoweit unrichtig, als weder die Bedienung noch er gesehen hätten, dass das Opfer reichlich Alkohol trank. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz nach seiner Auffassung davon ausgehen müssen, dass das Opfer nicht in der Bar, sondern an einem anderen Ort getrunken habe (Beschwerde S. 2 unten). Einerseits legt er indessen nicht dar, inwieweit die Feststellung der Vorinstanz willkürlich bzw. offensichtlich unrichtig wäre, und anderseits sagt er nicht, inwieweit es für den Ausgang der Sache überhaupt von Bedeutung sein könnte, wo sich das Opfer betrunken hat. Erstellt für die Vorinstanz war nur, dass das Opfer in der Bar stark angetrunken war (angefochtener Entscheid S. 30).

Auf die Beschwerde, die sich auf appellatorische Ausführungen der geschilderten Art beschränkt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2008

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn