Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_369/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Missed Defamation Objection Deadline

Geschäftsnummer 6B_369/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was convicted of defamation in August 2016 through a penalty order and subsequently failed to file a timely objection against that order. The individual submitted their objection to the relevant authorities in September, but it was deemed late due to the order being effectively delivered to them in late August. The local court confirmed the late filing, leading to a legal rejection of the objection. An appeal to a higher court for the reinstatement of the objection deadline was also denied. The individual then appealed to the Federal Tribunal, contesting the timeliness of the objection and seeking a review of the earlier decisions concerning the objection period. The focus of the proceedings at the Federal Tribunal is exclusively on the issues surrounding the timeliness of how the objection was submitted and whether the deadline could be reinstated.

Legislator-Regeste

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Art. 94 StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Missed Defamation Objection Deadline: The individual submitted their objection to the relevant authorities in September, but it was deemed late due to the order being effectively delivered to them in late August. The local court confirmed the late filing, leading to a legal rejection of the objection. An appeal to a higher court for the reinstatement of the objection deadline was also denied. The individual then appealed to the Federal Tribunal, contesting the timeliness of the objection and seeking a review of the earlier decisions concerning the objection period. The focus of the proceedings at the Federal Tribunal is exclusively on the issues surrounding the timeliness of how the objection was submitted and whether the deadline could be reinstated.

Schlagwörter

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Fristversäumnis üble Nachrede unentgeltliche Rechtspflege verspätete Kündigung Klagefrist Verspätungsausschluss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited implicitly in the reasoning that exclusion of parts of the appeal is based on lack of sufficient reasoning, leading to non-admittance under this procedure (Order 1).

Art. 64 BGG

The provision governs the refusal of the request for free legal aid in order 2.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The provision governs the imposition of court costs, which are placed on the appellant in order 3.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_369/2017

Urteil vom 12. Juni 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Wiederherstellung der Einsprachefrist (Strafbefehl, Verleumdung), Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 9. Februar 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 25. August 2016 der Verleumdung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 6. September 2016 Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft überwies dem Strafgericht des Kantons Zug am 27. September 2016 die Akten zur Beurteilung der Gültigkeit der Einsprache. Die Einzelrichterin am Strafgericht stellte am 22. November 2016 fest, die Einsprache sei verspätet. Der Strafbefehl sei am 30. August 2016 an das vom Beschwerdeführer bezeichnete Zustelldomizil in England zugestellt worden und damit in seinen Machtbereich gelangt, womit die 10-tägige Einsprachefrist am 9. September 2016 abgelaufen sei. Der Beschwerdeführer habe die Einsprache zu Handen der Staatsanwaltschaft der Schweizerischen Botschaft in London indessen erst am 12. September 2016 übergeben. Die Einsprache sei folglich verspätet und der Strafbefehl vom 25. August 2016 zum rechtskräftigen Urteil geworden.

Das Obergericht des Kantons Zug wies am 9. Februar 2017 ein Gesuch um Fristwiederherstellung sowie eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 22. November 2016 ab. Es erwog, der Beschwerdeführer stelle nicht in Abrede, dass ihm der Strafbefehl am 30. August 2016 zugestellt worden sei. Die Einsprachefrist habe folglich am 31. August 2016 zu laufen begonnen und am 9. September 2016 geendet. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei der Schweizerischen Botschaft gemäss Eingangsstempel und deren Bestätigung jedoch erst am 12. September 2016 und somit erst nach Ablauf der Einsprachefrist zugegangen. Der Beschwerdeführer habe folglich gegen den rechtsgenüglich zugestellten Strafbefehl nicht fristgerecht Einsprache erhoben, womit dieser zum rechtskräftigen Urteil geworden sei. Weswegen es dem Beschwerdeführer ohne eigenes Verschulden unmöglich gewesen sein soll, die Einsprache innert der Einsprachefrist der Schweizerischen Botschaft in London oder der Schweizerischen Post zu übergeben, sei weder ersichtlich noch dargetan. Es bestehe daher keine Veranlassung, die Frist zur Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 94 StPO wiederherzustellen.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 135 V 194 ).

3. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht bilden ausschliesslich die Fragen zur Rechtzeitigkeit der Einsprache und zur Fristwiederherstellung. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht damit befasst, ist er mit seinen Ausführungen nicht zu hören.

4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe den Strafbefehl, wie er nun nachträglich rückblickend feststellen könne, gemäss der Orientierung "post today" erst am 31. August 2016 erhalten. Er macht diesen tatsächlichen Umstand erstmals vor Bundesgericht geltend. Indessen zeigt er nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Entscheid des Obergerichts zum nachträglichen Vorbringen dieses neuen Umstands Anlass gegeben haben soll. Der Beschwerdeführer hätte sein Vorbringen, den Strafbefehl erst am 31. August 2016 erhalten zu haben, bereits im vorinstanzlichen Verfahren einbringen können und müssen. Neue Tatsachen, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können, sind unzulässig ( BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Das Rechtsmittel vor Bundesgericht soll der Partei nicht ermöglichen, vor der letzten kantonalen Instanz Versäumtes nachzuholen ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Entsprechend ist das Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerde zur Fristwahrung und Fristwiederherstellung entweder in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid oder gehen an der Sache vorbei. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der "Argumentation betreffend Fristübertretung" könne der "Haupttäter" seine "schändlichen Manöver" bzw. den "Prozessbetrug" fortführen, ohne dass er (der Beschwerdeführer) seine Investitionsgelder zurückerhalte. Die Nichtwiederherstellung der Einsprachefrist bewirke daher einen weiteren riesigen Schaden für ihn. Damit lässt sich indessen weder Willkür begründen noch dartun, dass bzw. inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid die Bestimmungen zur Fristwiederherstellung unrichtig angewendet haben könnte. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen in der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte - sinngemässe - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der Beschwerdeführer macht geltend, der ihm zugefügte Schaden sei immens. Seine Bemühungen, das "Badener Urteil vom 30. Juni 2010" aufzurollen, könnten nicht durch die kontinuierlichen und absichtlichen Kostenverursachungen der Gegenseite gestört werden. Da er mit diesen Ausführungen seine Bedürftigkeit indessen nicht ansatzweise nachweist, kommt eine Herabsetzung der Gerichtskosten nicht in Betracht (so schon Urteil 6B_1080/2015 vom 11. November 2015).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juni 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill