Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Denial of Investigation into Police Officer Due to Lack of Private Claimant Standing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint by an individual against a police officer from the Bern cantonal police, alleging misconduct during an interrogation, including deceit and abuse of office. The Regional Public Prosecutor's Office of Bern-Mittelland declined to pursue the matter, leading to a subsequent appeal that was dismissed by the Bern Cantonal Court. The individual then escalated the issue to the Federal Court, seeking an apparent criminal conviction against the officer without explicitly stating their legal requests. The Federal Court examined issues of legal standing and the admissibility of the claims, ultimately finding that the individual lacked the necessary legal grounds to challenge the earlier decisions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 100 Abs. 1 haftet, Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Denial of Investigation into Police Officer Due to Lack of Private Claimant Standing: The Regional Public Prosecutor's Office of Bern-Mittelland declined to pursue the matter, leading to a subsequent appeal that was dismissed by the Bern Cantonal Court. The individual then escalated the issue to the Federal Court, seeking an apparent criminal conviction against the officer without explicitly stating their legal requests. The Federal Court examined issues of legal standing and the admissibility of the claims, ultimately finding that the individual lacked the necessary legal grounds to challenge the earlier decisions.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal will not be entertained (non-entrée en matière).
Used to reject the request for legal aid because the appeal was deemed hopeless.
Used to dictate that the appellant's financial situation must be considered when determining the court costs.
Used to order the appellant to bear the court costs due to the nature of the decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_369/2015
Urteil vom 24. April 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 2. März 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer wirft einem Mitarbeiter der Kantonspolizei Bern vor, er habe im Rahmen einer Befragung "sein Vertrauen erschlichen" und "Verleugnung, Amtsmissbrauch und Irreführung des Falles" begangen. Am 14. Oktober 2014 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das Verfahren nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 2. März 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offenbar strebt er eine Verurteilung des Polizisten an.
2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne der genannten Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).
Der Kanton Bern regelt die Haftung für Schädigungen durch seine Mitarbeiter, zu denen die Polizeibeamten gehören, im Personalgesetz vom 16. September 2004 (BSG 153.01). Gemäss Art. 100 Abs. 1 haftet der Staat für den Schaden, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zugefügt haben. Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen (Art. 102 Abs. 1). Ein Zivilanspruch gegen den Polizeibeamten steht dem Beschwerdeführer somit nicht zu. Folglich ist er zum vorliegenden Rechtsmittel grundsätzlich nicht legitimiert.
3. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Als Partei des kantonalen Verfahrens kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet ( BGE 136 IV 41 E. 1.4).
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, weil das Rechtsmittel aussichtslos war. Soweit der Beschwerdeführer dies jedenfalls sinngemäss rügt, ergibt sich aus seiner Eingabe nicht, inwieweit die Vorinstanz nicht von Aussichtslosigkeit hätte ausgehen dürfen.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Bescherdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung aufzurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn