Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_368/2021 KI-generiert

Failure to Appear at Objection Hearing Resulting in Deemed Withdrawal of Objection

Geschäftsnummer 6B_368/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was fined by the Investigative Office in Altstätten for multiple instances of disobedience to official orders, as per Article 292 of the Swiss Penal Code. Initially, the individual appealed against the penalty, but did not appear at the scheduled main hearing, citing a conflicting obligation to attend a divorce proceeding. The individual's legal representative informed the court of this but was unable to provide evidence of the conflicting commitment. Consequently, the single judge ruled the appeal as withdrawn due to the appellant's unexcused absence, as stipulated under Article 356(4) of the Swiss Criminal Procedure Code. The appellant challenged this decision, alleging procedural errors, but the Cantonal Indictment Chamber dismissed the appeal. Ultimately, the individual brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the chamber's decision and have the case reconsidered by the single judge.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 292 StGB, Art. 365 Abs. 4 StPO, Art. 356 Abs. 4 StPO, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Failure to Appear at Objection Hearing Resulting in Deemed Withdrawal of Objection: Initially, the individual appealed against the penalty, but did not appear at the scheduled main hearing, citing a conflicting obligation to attend a divorce proceeding. The individual's legal representative informed the court of this but was unable to provide evidence of the conflicting commitment. Consequently, the single judge ruled the appeal as withdrawn due to the appellant's unexcused absence, as stipulated under Article 356(4) of the Swiss Criminal Procedure Code. The appellant challenged this decision, alleging procedural errors, but the Cantonal Indictment Chamber dismissed the appeal. Ultimately, the individual brought the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the chamber's decision and have the case reconsidered by the single judge.

Schlagwörter

KI-generiert
Einsprache gegen Strafbefehl Rückzug der Einsprache (Ungehorsam gegen amtliche Verfügung) Rückzugsfiktion Vorladung persönliche Anhörung Ausschluss eines Zeugen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 356 Abs. 4 StPO

The appeal was dismissed based on the application of the fiction of withdrawal of the opposition due to the appellant's unjustified absence from the main hearing.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

SBE.2024.52 (2025-03-26) · ag
Company's Appeal of Speeding Conviction Revived After Representation Dispute
«…t. a StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2021 vom 25. Februar 2022 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 146 IV 286 E. 2.2, BGE 146 IV 30 E. 1.1.1, BGE 142 IV 158 E. 3.1 und 3.…»
P/24249/2021 (2025-03-25) · ge
Appellant's Failed Appearance at Hearing Despite Entry Ban Upheld
«…=6B_363/2022) du 26 septembre 2022 consid. 1.2 et [6B\_368/2021](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_368/2021) du 25 février 2022 consid. 1.1). Selon la jurisprudence, l'art. 355 al. 2 CPP doit être interprété en considération d…»
P/23210/2022 (2025-03-21) · ge
Reinstatement of Time Limit for Opposition to Penal Order Due to Unforeseen Illness Abroad
«…=6B_363/2022) du 26 septembre 2022 consid. 1.2 et [6B\_368/2021](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=6B_368/2021) du 25 février 2022 consid. 1.1). **2.2.1.** En vertu de l'art. 94 al. 1 CPP, une partie peut demander la restitution…»
P/414/2019 (2025-02-04) · ge
Appellant's Opposition Withdrawal Upheld Despite Mental Health Issues
«…justifier l'absence de son client (arrêts du Tribunal fédéral 6B_363/2022 du 26 septembre 2022 consid. 1.2 et 6B_368/2021 du 25 février 2022 consid. 1.1). P/414/2019…»
7B_8/2021 (2023-08-25)
Appellant's Unexcused Absence Constitutes Abuse of Process and Invalidates Deadline Reinstatement
«…en werden kann ( BGE 146 IV 286 E. 2.2, 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1; Urteile 6B_667/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.1; 6B_368/2021 vom 25. Februar 2022 E. 1.1; 6B_649/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle recht…»
BK 2022 395 (2023-05-03) · be
Appeal Against Dismissal of Objection Due to Absent Defendant Despite Lawyer's Presence and Subsequent Medical Justification
«…StPO) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2021 vom 25. Februar 2022 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen). 4. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Mai 2022 ordnungsge…»
6B_63/2023 (2023-03-10)
Appeal Withdrawal Due to Unexcused Absence Despite Counsel Presence (SCCP Art. 356(4))
«…_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_463/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3.2; 6B_667/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.1; 6B_368/2021 vom 25. Februar 2022 E. 1.1; 6B_144/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.2; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 und 4…»
SBK.2022.342 (2022-12-06) · ag
Individual's Unexcused Absence Results in Withdrawn Objection to Penalty Order
«…Hauptverhandlung zumindest nachträglich noch zu entschuldigen (vgl. hierzu etwa auch Urteil des Bundesgerichts 6B_368/2021 vom 25. Februar 2022 E. 1.3, wonach mögliche Entschuldigungsgründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu bele…»
6B_463/2021 (2022-11-02)
Federal Supreme Court Decision on Withdrawal of Objection to Penal Order Due to Non-Appearance and Imminent Prescription
«…Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und lediglich ihr Rechtsanwalt zur Verhandlung erscheint (Urteile 6B_368/2021 vom 25. Februar 2022 E. 1.1; 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 und 4.4.2, publ. in: Pra 2020 S. 98; 6B_1298/20…»
6B_363/2022 (2022-09-26)
Federal Supreme Court on Withdrawal of Opposition to Penal Order and Appointment of Official Counsel
«…it la sommation selon laquelle il était tenu de se présenter personnellement à l'audience du 23 juillet 2021 (cf. arrêt 6B_368/2021 du 25 février 2022 consid. 1.3; art. 201 al. 2 let . e CPP) et qu'à défaut, son absence non excusée entraînerait le re…»
6B_600/2022 (2022-08-17)
Defendant's Failure to Appear Justifies Implicit Withdrawal of Opposition to Penalty Order
«…0 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; 140 IV 82 E. 2.5 und E. 2.7; Urteile 6B_667/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.1; 6B_368/2021 vom 25. Februar 2022 E. 1.1; 6B_649/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Vorbehalten bleiben Fälle recht…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_368/2021

Urteil vom 25. Februar 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Bundesrichter Muschietti, Hurni,

Gerichtsschreiber Bittel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl; Rückzug der Einsprache

(Ungehorsam gegen amtliche Verfügung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer

des Kantons St. Gallen, vom 18. Februar 2021

(AK.2020.531-AK).

Sachverhalt:

A. Mit Strafbefehl vom 22. Oktober 2019 belegte das Untersuchungsamt Altstätten A.________ wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB mit einer Busse von Fr. 1'000.-- bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

Am 25. Oktober 2019 erhob der damalige Rechtsverteter des Beschuldigten Einsprache, worauf die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und die Akten am 4. Februar 2020 dem Kreisgericht Rheintal zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.

Am 17. November 2020 schickte der Einzelrichter des Kreisgerichts dem Beschuldigten selbst sowie dessen Rechtsvertreter eine Vorladung mit folgendem Wortlaut:

"Sie werden aufgefordert, am Freitag, 11. Dezember 2020, 09:00 Uhr vor dem Einzelrichter, Rabengasse 2a, 9450 Altstätten, Parterre, zur Hauptverhandlung in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (...) und (...) gegen A.________ (...) betreffend mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen zu erscheinen. An der Hauptverhandlung werden folgende Beweise abgenommen: Zeugeneinvernahme von B.________"

Auf die Unterschrift des Einzelrichters folgte kleingedruckt der folgende Text:

"Die Einsprache erhebende Person hat persönlich zu erscheinen oder sich vertreten zu lassen. Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen ( Art. 365 Abs. 4 StPO )."

Zur Hauptverhandlung vom 11. Dezember 2020 erschien nur der Rechtsvertreter, nicht aber der Beschuldigte selbst. Der Rechtsvertreter gab Folgendes zu Protokoll:

"Ich habe den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht, dass er hier sein muss. Er hat die Vorladung direkt von Ihnen erhalten. Er hat mich gestern Abend - sodass ich nichts mehr unternehmen konnte - und auch heute Morgen angerufen und mitgeteilt, er habe noch eine Vorladung im Scheidungsprozess gegen seine Frau, wenn ich mich richtig erinnere. Ich habe ihm gesagt, er müsse hier erscheinen. Ich versuchte ihn nochmals telefonisch zu erreichen, was mir nicht gelungen ist."

Auf die Frage, ob die Vorladung im anderen Prozess belegt sei, antwortete der Rechtsvertreter:

"Er wurde schon vorgeladen. Ich bin nicht der Rechtsvertreter im Scheidungsprozess."

Der Einzelrichter schrieb das Verfahren in der Folge als erledigt ab. Er kam zum Schluss, dass der Beschuldigte unentschuldigt der Hauptverhandlung ferngeblieben sei, womit die Einsprache gegen den Strafbefehl nach Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen gelte.

B. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Er behauptete darin u.a. neu, er sei am 24. November 2020 vom Kantonalen Untersuchungsamt zur Einvernahme seiner geschiedenen Ehefrau auf den 11. Dezember 2020 vorgeladen worden und habe sich entschieden, an dieser Einvernahme - anstatt der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht - teilzunehmen.

Mit Entscheid vom 18. Februar 2021 wies die Anklagekammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, der Entscheid der Anklagekammer sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an den Einzelrichter zur Beurteilung in der Sache zurückzuweisen.

Es wurden die Akten, nicht aber Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Annahme des Einzelrichters, es liege eine Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO vor, zu Unrecht geschützt.

1.1. Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen ( Art. 356 Abs. 4 StPO ).

Hat die Verfahrensleitung die beschuldigte Person zum persönlichen Erscheinen verpflichtet, gilt die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO nach der Rechtsprechung entgegen dem Wortlaut von Art. 356 Abs. 4 StPO aber auch, wenn die Einsprache erhebende beschuldigte Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und lediglich ihr Rechtsanwalt zur Verhandlung erscheint (Urteile 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1 und 4.4.2, publ. in: Pra 2020 S. 98; 6B_1298/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 145 I 201 ; 6B_7/2017 vom 5. Mai 2017 E. 1.4 f.; je mit Hinweisen). Verlangt wird, dass die beschuldigte Person effektiv Kenntnis von der Verhandlung und der Pflicht zum persönlichen Erscheinen hat und dass sie hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wurde. Die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO kommt nur zum Tragen, wenn aus dem unentschuldigten Fernbleiben nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ( Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO ) auf ein Desinteresse am weiteren Gang des Strafverfahrens geschlossen werden kann ( BGE 146 IV 286 E. 2.2, 146 IV 30 E. 1.1.1; 142 IV 158 E. 3.1 und E. 3.3; 140 IV 82 E. 2.3 und E. 2.5).

Erscheint nur der Rechtsanwalt zur Verhandlung, darf dieser an der Verhandlung dennoch teilnehmen und insbesondere darlegen, weshalb die Rückzugsfiktion von Art. 356 Abs. 4 StPO trotz der Abwesenheit seines Klienten nicht zum Tragen kommen soll ( BGE 145 I 201 E. 4.1). Der Rechtsanwalt ist an der Verhandlung daher insbesondere zu den Gründen für die Abwesenheit der beschuldigten Person anzuhören, wobei er ein entschuldigtes Fernbleiben derselben geltend machen und begründen kann (Urteil 6B_144/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3).

1.2. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer mit der u.a. an ihn persönlich zugestellten Vorladung des Einzelrichters des Kreisgerichts Rheintal zum persönlichen Erscheinen verpflichtet worden sei. Diesen Umstand habe ihm sein Rechtsvertreter denn auch ausdrücklich so erklärt und ihm gesagt, er müsse persönlich anwesend sein. Aufgrund der Belehrung in der Vorladung sowie des Hinweises seines Rechtsvertreters hätten ihm die Konsequenzen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung bekannt sein müssen. Er habe jedoch im Wissen um seine Anwesenheitspflicht entschieden, an der Verhandlung nicht teilzunehmen, und damit sein Desinteresse am Verfahren deutlich zum Ausdruck gebracht. Entschuldigungsgründe habe er zudem zu spät vorgebracht und diese seien von seinem Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung auch nicht belegt worden.

1.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, ist unbehelflich: Gemäss den verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) wurde er von seinem Rechtsvertreter darüber informiert, dass ihn die Vorladung trotz ihres diesbezüglich nicht gänzlich klaren Wortlauts zum persönlichen Erscheinen verpflichtet hat und seine unentschuldigte Abwesenheit eine Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO nach sich ziehen würde. Nachdem sein Rechtsvertreter anlässlich der Hauptverhandlung einen möglichen Entschuldigungsgrund zwar geltend gemacht hat, diesen aber nicht belegen konnte, verletzt die vorinstanzliche Beurteilung Art. 356 Abs. 4 StPO nicht. Der Beschwerdeführer hat es denn auch seiner eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben, dass der Strafbefehl aufgrund der Rückzugsfiktion nunmehr rechtskräftig geworden ist: Nachdem er offenbar schon mehr als zwei Wochen vor der kreisgerichtlichen Hauptverhandung um die Terminkollision gewusst hatte, wäre es ihm nämlich ein Leichtes gewesen, eine entsprechende Dispensation rechtzeitig in die Wege zu leiten. Indem er dies nicht getan hat und seinen Rechtsvertreter offenbar erst am Vorabend der Hauptverhandlung überhaupt über sein Fernbleiben informiert hatte, zeigte er ein deutliches Desinteresse am entsprechenden Verfahren, das den Einzelrichter zu Recht zu dessen Abschreibung veranlasste.

2. Die Beschwerde ist abzuweisen, womit der Beschwerdeführer ausgangsgemäss kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Bittel