Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Against Refusal to Hear Untimely Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant sought to challenge a decision from the Zurich-Sihl public prosecutor's office regarding the non-pursuit of allegations of fraud and other charges. The Zurich Cantonal High Court dismissed the complainant's appeal due to its late submission. The complainant further escalated the case to the Swiss Federal Tribunal, but the complaint was again deemed inadmissible due to the complainant failing to adhere to the required 30-day submission period for filing, as the complaint was mailed from Serbia and reached the Swiss postal system only after the deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Untimely Appeal Against Refusal to Hear Untimely Appeal: The Zurich Cantonal High Court dismissed the complainant's appeal due to its late submission. The complainant further escalated the case to the Swiss Federal Tribunal, but the complaint was again deemed inadmissible due to the complainant failing to adhere to the required 30-day submission period for filing, as the complaint was mailed from Serbia and reached the Swiss postal system only after the deadline.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was not admitted due to being untimely, following the simplified procedure cited by this article.
Cited as the basis for the finding that the appeal was filed late, as the deadline was missed.
Applied in the dispositive to decide on the exemption from court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_368/2019
Urteil vom 17. Juni 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug usw.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. November 2018 (UE180268-O/U/PFE).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 9. November 2018 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung infolge Verspätung nicht ein.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ).
3. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2019 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann demnach am Folgetag zu laufen und endete am 11. März 2019. Die Beschwerde wurde am 5. März 2019 in Serbien postalisch aufgegeben. Dass eine Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft nicht fristwahrend ist, war dem Beschwerdeführer bekannt. Darauf wurde er im angefochtenen Entscheid explizit hingewiesen. Hingewiesen wurde er darin auch auf die Möglichkeit, ein Rechtsmittel fristwahrend bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung einreichen zu können. Der Hinweis bezog sich zwar auf Verfahren gemäss StPO; der Beschwerdeführer hatte jedoch keinen Anlass anzunehmen, dass für Verfahren vor Bundesgericht etwas anderes gelte. Folglich ist davon auszugehen, dass er hinreichend über die Einhaltung von Fristen aufgeklärt war. Er trägt mithin das Risiko für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Die Beschwerde ist der Schweizerischen Post (Grenzstelle Bestimmungsland) erst am 20. März 2019 zugegangen und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist. Sie erfolgte verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill