Dismissal of Appeal Against Qualified Robbery Conviction Due to Lack of Specific Challenge to Factual Findings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted of robbery and sentenced to 46 months in prison by a cantonal court. The conviction included recognition of prior judgments related to drug offenses and a fine for drug law violations, while a separate procedure regarding unlawful stay was dismissed. The individual appealed to the federal court, seeking acquittal on the robbery charge, claiming issues with the evaluation of evidence. The federal court found the claims regarding the evidence and identification to be insufficiently substantiated, ultimately dismissing the appeal and ruling that the associated costs would be borne by the appellant, who also requested legal aid that was denied due to the meritlessness of the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Dismissal of Appeal Against Qualified Robbery Conviction Due to Lack of Specific Challenge to Factual Findings: The conviction included recognition of prior judgments related to drug offenses and a fine for drug law violations, while a separate procedure regarding unlawful stay was dismissed. The individual appealed to the federal court, seeking acquittal on the robbery charge, claiming issues with the evaluation of evidence. The federal court found the claims regarding the evidence and identification to be insufficiently substantiated, ultimately dismissing the appeal and ruling that the associated costs would be borne by the appellant, who also requested legal aid that was denied due to the meritlessness of the complaint.
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KI-generiertThe appeal was not processed (no entry because the substantive appeal failed due to lack of proper reasoning).
The request for legal aid was denied because the appeal was hopeless from the outset.
The financial situation of the appellant was taken into account when determining especially the court fee.
The appellant must bear the Federal Supreme Court costs due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_368/2013
Urteil vom 23. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Raub usw.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer,
vom 21. Februar 2013.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer wegen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten. Im Übrigen stellte es die Rechtskraft der erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen Missachtens einer Ausgrenzung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz fest und bestätigte die Busse von Fr. 200.--. Das Verfahren wegen rechtswidrigen Aufenthalts, angeblich begangen am 14. Dezember 2011 bis 8. März 2012, stellte es ein.
Vor Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss einen Freispruch vom Vorwurf des qualifizierten Raubs. Er bemängelt die Beweiswürdigung der Vorinstanz.
2. Das vorliegende Urteil wird in der Sprache des angefochtenen Entscheides ausgefertigt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).
3. Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht ( BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.
Die Vorinstanz befasst sich eingehend mit der Identifikation des Beschwerdeführers durch das Opfer als Täter des Raubs. Sie geht ausführlich auf die Fotokonfrontation ein und gelangt zum Schluss, diese sei so ausgestaltet und durchgeführt worden, dass der Wiedererkennung des Beschwerdeführers durch das Opfer hoher Beweiswert zukomme (Entscheid, S. 10 f.). Die Aussagen des Opfers würdigt die Vorinstanz einlässlich (Entscheid, S. 11). Angebliche Ungereimheiten entkräftet sie mit sachlichen Argumenten (Entscheid, S. 12). Ein Motiv für eine Falschbeschuldigung schliesst sie aus (Entscheid, S. 15). Auch mit den weiteren, den Beschwerdeführer belastenden Indizien setzt sie sich sorgfältig und nachvollziehbar auseinander (Entscheid, S. 17). Inwiefern die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnte, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Ohne auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid einzugehen, behauptet der Beschwerdeführer lediglich, die Identifikation durch das Opfer sei ungenügend erfolgt, er sei unschuldig und befinde sich als "politische Geisel" im Gefängnis. Diese appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Gewährung eines Rechtsbeistandes ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3. Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill