Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_367/2023 KI-generiert

Private Prosecutor's Appeal on Non-Prosecution Decision Inadmissible Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_367/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complaint was filed by Dr. A. against officials and acting bodies of various health insurance companies, alleging misconduct in office and coercion. The complaint was not pursued by the public prosecutor's office of Luzern, and this decision was upheld by the Cantonal Court of Luzern. Dr. A. then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting that the previous decision be overturned and a criminal investigation be initiated.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Private Prosecutor's Appeal on Non-Prosecution Decision Inadmissible Due to Lack of Standing: Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Nötigung) Nichteintreten Beschwerdelegitimation Privatstrafklage fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Missbrauch der Dienstgewalt Strafanzeige private Krankenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The federal court imposed court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_367/2023

Urteil vom 30. März 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Dreier,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Nötigung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. Februar 2023 (2N 22 140).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägungen:

1. Am 8. Juli 2022 erstattete Dr. med. A.________ Strafanzeige gegen die Verantwortlichen bzw. handelnden Organe verschiedener Krankenversicherungen wegen Amtsmissbrauchs, evtl. Nötigung. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern verfügte am 13. September 2022 die Nichtanhandnahme eines entsprechenden Verfahrens. Die von Dr. med. A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Beschluss vom 8. Februar 2023 ab.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt Dr. med. A.________ vor Bundesgericht, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei die Eröffnung bzw. Anhandnahme einer Strafuntersuchung anzuordnen.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht ( BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2.1; 6B_1244/2021 vom 12. April 2022 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).

2.2. Ausführungen zur Beschwerdeberechtigung fehlen in der vorliegenden Beschwerde gänzlich. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort dazu, welche Zivilforderungen er aus dem Anzeigesachverhalt abzuleiten gedenkt und inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf diese auswirken könnte. Dies ist aufgrund des gegen die Verantwortlichen verschiedener Krankenversicherungen erhobenen Tatvorwurfs des Amtsmissbrauchs und allenfalls der Nötigung auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Mangels Nachweis der Legitimation kann auf die Beschwerde grundsätzlich nicht eingetreten werden.

2.3. Formelle Rügen, die unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache ein Eintreten auf die Beschwerde erlauben würden (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen), finden sich in der Beschwerdeschrift keine.

3. Auf die Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger