Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_367/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Defamation Appeal Over Unpaid Advance on Costs

Geschäftsnummer 6B_367/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged with the Swiss Federal Tribunal by an individual regarding a previous ruling by the Zurich High Court concerning multiple instances of defamation. The complaint was subject to a requirement for the payment of a deposit, which the complainant failed to submit within the designated deadlines. Consequently, the court deemed the complaint inadmissible, leading to a decision that did not allow the case to proceed and imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Defamation Appeal Over Unpaid Advance on Costs: The complaint was subject to a requirement for the payment of a deposit, which the complainant failed to submit within the designated deadlines. Consequently, the court deemed the complaint inadmissible, leading to a decision that did not allow the case to proceed and imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

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Mehrfache üble Nachrede Nichteintreten nicht geleisteter Kostenvorschuss üble Nachrede Fristversäumnis Zahlungsauftrag Anwaltskosten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because the required cost deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_367/2018

Urteil vom 22. Mai 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

Y.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Dubs,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mehrfache üble Nachrede; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Januar 2018 (SB170206-O/U/hb).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 5. April 2018 eine Frist bis zum 23. April 2018 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Die mittels Gerichtsurkunde (GU) versandte Verfügung konnte zugestellt werden. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde ihr mit Verfügung vom 26. April 2018 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt bis zum 7. Mai 2018, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin holte die mittels GU versandte Verfügung bei der Post nicht ab. Da sie damit rechnen musste (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 116 Ia 90 E. 2a), gilt sie als zugestellt. Im Übrigen wurde die Verfügung auch mit A-Post verschickt. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill