Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_366/2011 KI-generiert

Traffic Violation and Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 6B_366/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of a serious violation of traffic rules for overtaking a police vehicle and two other cars on a highway while driving at approximately 120 km/h. The individual was found guilty by a cantonal court, which imposed a monetary fine and a suspended sentence with a probation period. The accused contested the ruling, arguing that he was driving in parallel traffic and claiming the evidence presented by the court was misinterpreted. However, the federal court found that the challenges to the prior findings lacked sufficient justification and did not warrant a review of the case, resulting in the dismissal of the appeal. Additionally, the court ordered the accused to bear the legal costs of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Traffic Violation and Appeal Dismissal: The individual was found guilty by a cantonal court, which imposed a monetary fine and a suspended sentence with a probation period. The accused contested the ruling, arguing that he was driving in parallel traffic and claiming the evidence presented by the court was misinterpreted. However, the federal court found that the challenges to the prior findings lacked sufficient justification and did not warrant a review of the case, resulting in the dismissal of the appeal. Additionally, the court ordered the accused to bear the legal costs of the proceedings.

Schlagwörter

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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln Verletzung der Verkehrsregeln Fahren trotz Führerausweisentzugs Raserdelikt Strassenverkehrsunfälle willkürliche Beweiswürdigung wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to insufficient reasoning, as per the procedure outlined in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_366/2011 Urteil vom 15. Juni 2011 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. April 2011. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 4. Oktober 2009 mit seinem Personenwagen auf der A1 bei Winterthur auf der Normalspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h ein Patrouillenfahrzeug der Polizei sowie in der Folge zwei weitere Fahrzeuge rechts überholt. Danach sei er vor dem dritten überholten Fahrzeug von der Normalspur auf die Überholspur eingebogen, um die Fahrt fortzusetzen. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn mit Urteil vom 18. April 2011 im Berufungsverfahren wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt einen Freispruch. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe im Zeitpunkt seines Manövers paralleler Kolonnenverkehr geherrscht. Die Vorinstanz geht demgegenüber gestützt auf eine DVD davon aus, als der Beschwerdeführer rechts überholt habe, sei er als Einzelfahrzeug auf der rechten Fahrspur gefahren (vgl. angefochtenen Entscheid S. 6/7). Der Sachverhalt, von dem die Vorinstanz ausgeht, kann vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn er offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht ( BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist unzulässig. Soweit der Beschwerdeführer nicht ohnehin einen ungebührlichen und damit unzulässigen Ton anschlägt (z.B. S. 3: "Ich überlasse es nun Ihnen, einfach Ihren Kollegen zu folgen und nachzuplappern, was alle anderen sowieso schon gesagt haben ... wenn Sie mir noch einen Gefallen erweisen möchten, so schaffen Sie doch gleich die Staatsanwaltschaft ab"), beschränkt er sich auf weitschweifige und unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung der kantonalen Richter. Hinweise auf die "nötige Intelligenz", die das Bundesgericht haben müsse, "um die Kehrtwende in dieser Sache einzuläuten" (S. 2), genügen nicht um darzutun, dass und inwieweit die Vorinstanz in Willkür verfallen sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 15. Juni 2011 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Schneider C. Monn