Cantonal Court Fine Upheld for Repeated Church Service Disruption
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, referred to as the complainant, who was accused of repeatedly disrupting Catholic services at the St. Gallen Cathedral over nearly five years. Initially, the District Court of St. Gallen found the complainant guilty of multiple counts of coercion, disturbing the freedom of faith and worship, and disobedience against official orders, sentencing him to a fine of 120 daily rates of 30 CHF each and an additional penalty of 300 CHF, with an alternative of ten days in jail. Upon appeal, the Cantonal Court of St. Gallen modified the conviction to attempted multiple coercion, with the same penalties applied. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision of the Cantonal Court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Cantonal Court Fine Upheld for Repeated Church Service Disruption: Gallen Cathedral over nearly five years. Initially, the District Court of St. Gallen found the complainant guilty of multiple counts of coercion, disturbing the freedom of faith and worship, and disobedience against official orders, sentencing him to a fine of 120 daily rates of 30 CHF each and an additional penalty of 300 CHF, with an alternative of ten days in jail. Upon appeal, the Cantonal Court of St. Gallen modified the conviction to attempted multiple coercion, with the same penalties applied. The complainant subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, contesting the decision of the Cantonal Court.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertUsed as the procedural basis for deciding not to enter judgment on the appeal due to insufficient grounds being presented.
Used in conjunction with costs because the request for legal aid was rejected based on the lack of merit, and the appellant's financial situation was considered for cost setting.
Used as a reference regarding the fixing of costs considering the financial situation of the appellant.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_365/2021
Urteil vom 4. Juni 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache versuchte Nötigung, mehrfache Störung
der Glaubens- und Kultusfreiheit, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 30. November 2020 (ST.2020.77-SK3).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Dem Beschwerdeführer wird zusammengefasst vorgeworfen, während fast fünf Jahren katholische Gottesdienste in der Kathedrale St. Gallen gestört zu haben.
Das Kreisgericht St. Gallen sprach den Beschwerdeführer am 26. Mai 2020 der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage).
Auf Berufung des Beschwerdeführers hin hob das Kantonsgericht St. Gallen den Entscheid des Kreisgerichts St. Gallen auf und verurteilte diesen am 30. November 2020 wegen mehrfacher versuchter Nötigung, mehrfacher Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit und mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage).
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid vom 30. November 2020 ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist folglich die inhaltliche Kritik des Beschwerdeführers am (aufgehobenen) Entscheid des Kreisgerichts vom 26. Mai 2020.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).
4. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdeführer befasst sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht bzw. nicht hinreichend. Er schildert vielmehr, von welchem Sachverhalt aus seiner subjektiven Sicht richtigerweise auszugehen wäre und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben müssten. Dabei beruft er sich auf diverse Bestimmungen der EMRK und der BV, die angeblich verletzt sein sollen, so z.B. das Diskriminierungsverbot, das Willkürverbot sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör, und zitiert in Auszügen seine früheren Rechtsschriften, insbesondere die Berufungsbegründung vom 14. Juli 2020. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht ansatzweise, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid konventions-, verfassungswidrig oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Der Beschwerdeführer verkennt, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um den ins Zentrum seiner Ausführungen gestellten "Missio-Entzug 2014" geht. Ebenso wenig gehört eine Staatshaftung zum Verfahrensgegenstand. Der Begründungsmangel der Beschwerde ist offensichtlich. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen ( Art. 64, Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Sistierung werden mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juni 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill