Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_363/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Refusal to Review Non-Admission of Criminal Investigation Challenge

Geschäftsnummer 6B_363/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision by the Obergericht des Kantons Bern, which did not proceed with their complaint due to inadequate justification, without setting a deadline for improvement. The complaint was originally regarding a non-preliminary investigation decision of the Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben involving allegations of office abuse and legal distortion. The appellant approached the Swiss Federal Tribunal seeking to challenge this non-admission decision, arguing violations of the right to be heard and other legal transgressions. However, the appellant failed to sufficiently engage with the reasoning of the contested decision or meet the necessary legal grounds for the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 385 StPO, Art. 108 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Refusal to Review Non-Admission of Criminal Investigation Challenge: The complaint was originally regarding a non-preliminary investigation decision of the Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben involving allegations of office abuse and legal distortion. The appellant approached the Swiss Federal Tribunal seeking to challenge this non-admission decision, arguing violations of the right to be heard and other legal transgressions. However, the appellant failed to sufficiently engage with the reasoning of the contested decision or meet the necessary legal grounds for the appeal.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amts- und Rechtsbeugung etc.) Nichteintreten Strafuntersuchung Verfahrensüberprüfung Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rückzug des Strafantrags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained due to insufficient substantiation, following the procedure outlined in this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial situation when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_363/2023

Urteil vom 18. April 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amts- und Rechtsbeugung etc.); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Februar 2023 (BK 23 36).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 22. Februar 2023 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben wegen unzureichender Beschwerdebegründung ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

2. In der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet einzig der vorinstanzliche Nichteintretensbeschluss vom 22. Februar 2023. ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Es kann damit vorliegend nur darum gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die kantonale Beschwerde wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 StPO an die kantonale Beschwerdebegründung in seiner Beschwerde vor Bundesgericht nicht auseinander. Stattdessen macht er kurz zusammengefasst pauschal Verstösse gegen den Gehörsanspruch sowie gegen "Recht und Gesetz" geltend, beruft sich u.a. auf "Sachverfälschung" und gibt an, den angefochtenen Beschluss als untauglichen Versuch zu betrachten, das Verfahren zu sabotieren und einzustellen. Auf den angefochtenen Beschluss und dessen Begründung geht der Beschwerdeführer nicht ein und er vermag mithin nicht aufzuzeigen, dass und weshalb die vorinstanzlichen Erwägungen rechts- und/oder verfassungswidrig sein könnten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Da die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. April 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill