Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_361/2007 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Cocaine Possession Conviction

Geschäftsnummer 6B_361/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual accused of drug-related offenses for possessing approximately 64 grams of pure cocaine hydrochloride, allegedly for financial gain, along with an accomplice at their residence. The Zurich Higher Court previously convicted the individual and sentenced them to 24 months of imprisonment, with time served in pre-trial detention being credited. The individual contested the conviction, arguing for a retrial and the appointment of free legal counsel, asserting that they should have been acquitted based on the principle of "in dubio pro reo" (when in doubt, for the accused). The individual also challenged the findings regarding their involvement in the drug possession, highlighting discrepancies in witness testimony about access to the drugs. Moreover, they disputed the severity of the sentence, contending that the court had not adequately considered mitigating circumstances or their rehabilitation prospects.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG, Art. 42 Abs. 2 StGB, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Cocaine Possession Conviction: The Zurich Higher Court previously convicted the individual and sentenced them to 24 months of imprisonment, with time served in pre-trial detention being credited. The individual contested the conviction, arguing for a retrial and the appointment of free legal counsel, asserting that they should have been acquitted based on the principle of "in dubio pro reo" (when in doubt, for the accused). The individual also challenged the findings regarding their involvement in the drug possession, highlighting discrepancies in witness testimony about access to the drugs. Moreover, they disputed the severity of the sentence, contending that the court had not adequately considered mitigating circumstances or their rehabilitation prospects.

Schlagwörter

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Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Betäubungsmittelbesitz bedingter Strafvollzug Gesamtbesitz Beschränkungen unterliegende Stoffe mengenmässig qualifizierter Kokainhandel Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

Used in the final order to dismiss the appeal after applying this procedural framework to the sentencing and execution of the sentence.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for legal aid because the requests appeared hopeless from the outset.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to provide relief for the appellant's financial situation by setting a reduced court fee.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the federal court costs following the dismissal of the appeal.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_361/2007 /bri

Urteil vom 13. August 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Wiprächtiger, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Zünd und Mathys,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung,

Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. X.________ wird vorgeworfen, er habe an seinem Wohnort in Schlieren aus finanziellen Motiven zusammen mit einem Mittäter rund 64 Gramm reines Kokainhydrochlorid aufbewahrt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn im Berufungsverfahren mit Entscheid vom 16. Mai 2007 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 343 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde nicht aufgeschoben.

X.________ führt beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben. Die Sache sei zur Neubeurteilung und neuen materiellrechtlichen Prüfung des Falles an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm in der Person von Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch ein unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen, und er sei von einer eventuellen Kostenbevorschussung zu befreien.

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo freigesprochen werden müssen (Beschwerde S. 3). Die Vorinstanz stellt unter anderem gestützt auf KA Urk. 5/3 S. 5 fest, ein Polizeibeamter habe ausgesagt, das Kellerabteil, in welchem der grösste Teil der Betäubungsmittel gefunden worden war, sei abgeschlossen gewesen (angefochtener Entscheid S. 16). Der Beschwerdeführer rügt, es stehe nicht fest, ob der Polizeibeamte bei dieser Aussage nicht allenfalls nur "polizeitaktische Gründe" vorgeschoben habe (Beschwerde S. 3). Solche Gründe sind indessen nicht ersichtlich, und der Beschwerdeführer vermag denn auch keine zu nennen. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zum Sachverhalt erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. In diesem Punkt ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Nach Auffassung des Beschwerdeführers wurde er zu Unrecht wegen Mittätschaft mit einem Komplizen verurteilt (Beschwerde S. 4 - 6). Die Vorinstanz führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe als Wohnungsmieter ungehinderten Zugang zur Wohnung und zum dazu gehörigen Keller gehabt, habe er doch bei der Verhaftung über einen Schlüssel zu beiden Räumlichkeiten verfügt. Zudem habe er sowohl von den Drogen im Keller als auch von denen im Staubsauger Kenntnis gehabt. Er habe somit die Herrschaftsmöglichkeit besessen. Er sei überdies zumindest mit den Fingerlingen im Keller direkt in Berührung gekommen, und dies sei nicht nur auf einen zufälligen Kontakt mit dem Verpackungsmateriel zurückzuführen. Folglich habe er auch den Herrschaftswillen gehabt (angefochtener Entscheid S. 21).

Soweit sich der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit dem Schuldpunkt mit dem Sachverhalt befasst, erschöpfen sich seine Ausführungen erneut in unzulässiger appellatorischer Kritik, auf die nicht einzutreten ist. Davon, dass im Falle von Mittäterschaft von Bundesrechts wegen besonders hohe Anforderungen an die Sachverhaltsabklärungen zu stellen seien (Beschwerde S. 4), kann keine Rede sein. Beim Sachverhalt, den die Vorinstanz angenommen hat, war der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Komplizen Besitzer der Betäubungsmittel. Was an dieser Auffassung bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der teilweise nur schwer verständlichen Beschwerde (vgl. S. 5/6) nicht. Diese ist auch in diesem Punkt als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Schliesslich befasst sich der Beschwerdeführer noch mit der Strafzumessung und dem Strafvollzug (Beschwerde S. 7/8).

Bei der Strafzumessung hat der kantonale Sachrichter einen erheblichen Spielraum des Ermessens, und das Bundesgericht greift nur ein, wenn er den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. sie in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat ( BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 21). Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt, wobei in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 32 - 36 mit Hinweisen). Was daran gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, ist nicht ersichtlich und ergibt sich denn auch aus der Beschwerde nicht. Die Frage der Prognose (s. Beschwerde S. 7 oben) stellt kein Kriterium der Strafzumessung dar. Im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8) hat die Vorinstanz begründet, weshalb sie eine höhere Strafe als die erste Instanz aussprach (vgl. angefochtenen Entscheid S. 32 - 34 lit. b). Dass diese Begründung fehlerhaft wäre, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht. In Bezug auf die Strafzumessung ist die Beschwerde abzuweisen.

Zum Vollzug der Freiheitsstrafe kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 37/38). Die Vorinstanz stützt die schlechte Prognose und damit die Verweigerung des bedingten Vollzugs darauf, dass der Beschwerdeführer während eines laufenden Strafverfahrens und nicht einmal ein Jahr nach einer vier Monate dauernden Untersuchungshaft erneut straffällig wurde (angefochtener Entscheid S. 38 E. 2.2.). Der Beschwerde (vgl. S. 7/8) ist nicht zu entnehmen, inwieweit trotz des von der Vorinstanz angeführten Umstandes von einer guten Prognose ausgegangen werden müsste. Die Annahme, ein aus der Schweiz weggewiesener Straftäter könne "schon aus logischen Gründen" nicht mehr straffällig werden (Beschwerde S. 7), ist geradezu mutwillig. "Besonders günstige Umstände" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB liegen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8 unten) offensichtlich nicht vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

5. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein als aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: