Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_360/2022 KI-generiert

Police Officers' Abuse of Office and Trespass Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation

Geschäftsnummer 6B_360/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a legal complaint was filed on September 27, 2021, accusing two police officers from the Lucerne Police of abusing their authority, trespassing, and other offenses. However, the Regional Prosecutor's Office of Lucerne decided not to proceed with the criminal investigation on December 14, 2021. The complainant sought to challenge this decision at the cantonal level, but the previous instance did not accept the appeal due to a lack of adequate justification. The complainant then filed another appeal to the Swiss Federal Tribunal on March 11, 2022, contesting the legality of the initial non-prosecution order by the cantonal court.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 385 Abs. 1 StPO, Art. 385 Abs. 2 StPO; Police Officers' Abuse of Office and Trespass Appeal Dismissed for Inadequate Substantiation: However, the Regional Prosecutor's Office of Lucerne decided not to proceed with the criminal investigation on December 14, 2021. The complainant sought to challenge this decision at the cantonal level, but the previous instance did not accept the appeal due to a lack of adequate justification. The complainant then filed another appeal to the Swiss Federal Tribunal on March 11, 2022, contesting the legality of the initial non-prosecution order by the cantonal court.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch etc.) Nichteintreten Polizeibeamte Strafanzeige Amtsmissbrauch Beweislosigkeit Subrogation des Gemeinwesens Kündigung von Staatspersonal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted because of a lack of a suitable justification, applying the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The decision not to admit the appeal was based on the insufficient justification provided by the appellant concerning this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the judicial costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_360/2022

Urteil vom 13. April 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

Verein A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,

Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Hausfriedensbruch etc.);

Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 4. Februar 2022 (2N 22 2).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Nach einer Strafanzeige vom 27. September 2021 gegen zwei Polizeibeamte der Luzerner Polizei wegen Amtsmissbrauchs, Hausfriedensbruchs und weiterer Delikte nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern die angestrebte Strafuntersuchung am 14. Dezember 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde trat die Vorinstanz mangels einer hinreichenden Begründung nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde vom 11. März 2022 an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2 ; 139 I 306 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

3. Verfahrensgegenstand ist vorliegend alleine die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Es kann vor Bundesgericht daher nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte, das Absehen von einer Nachfrist ( Art. 385 Abs. 2 StPO ) rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Es reicht nicht aus zu behaupten, die Beschwerde inhaltlich klar verständlich und nachvollziehbar formuliert begründet zu haben. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. April 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill