Appeal Against Summary Discontinuance for Unpaid Fee in Falsification and Threats Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was convicted by a Kantonsgericht for document forgery and threats against authorities, resulting in a six-month unconditional prison sentence. Following the conviction, the individual filed a request for reopening the case, which was dismissed due to non-payment of a registration fee. The individual then submitted a federal appeal that did not properly address the grounds for disputing the dismissal of the reopening request, focusing instead on grievances regarding the initial conviction. The federal court ruled that the appeal did not meet the necessary procedural requirements to be considered.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appeal Against Summary Discontinuance for Unpaid Fee in Falsification and Threats Case: Following the conviction, the individual filed a request for reopening the case, which was dismissed due to non-payment of a registration fee. The individual then submitted a federal appeal that did not properly address the grounds for disputing the dismissal of the reopening request, focusing instead on grievances regarding the initial conviction. The federal court ruled that the appeal did not meet the necessary procedural requirements to be considered.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was rejected because the appellant failed to contest the formal dismissal of the reopening request.
The request for free legal aid was denied because the appeal was clearly hopeless.
The financial situation of the appellant was considered when determining the court fee.
The appellant was ordered to bear the federal court costs because the appeal was not admitted.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_360/2007 /rom
Urteil vom 16. Juli 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Wiederaufnahme (Urkundenfälschung, Gewalt und Drohung gegen Beamte),
Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 30. Mai 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte den Beschwerdeführer am 30. Mai 2006 im Berufungsverfahren wegen Urkundenfälschung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten. Eine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies das Bundesgericht am 24. Januar 2007 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht St. Gallen ein Wiederaufnahmegesuch ein. Nachdem der Beschwerdeführer die Einschreibegebühr von Fr. 800.-- auch innerhalb der ihm angesetzten Notfrist nicht bezahlt hatte, wurde das Wiederaufnahmeverfahren am 30. Mai 2007 formlos abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht.
2. Der angefochtene Entscheid ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Auf das Rechtsmittel ist das neue Verfahrensrecht anwendbar ( Art. 132 Abs. 1 BGG ). Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.
3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG müssen Rechtsschriften unter anderem die Begehren des Beschwerdeführers sowie deren Begründung enthalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung einer Beschwerde hat sich folglich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Dieser formellen Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerdeeingabe in keiner Weise. Das Kantonsgericht hat das vom Beschwerdeführer angehobene Wiederaufnahmeverfahren mangels Bezahlung der Einschreibegebühr formlos abgeschrieben. Das hätte der Beschwerdeführer beanstanden müssen. Seiner Beschwerdeschrift lässt sich indes nichts dergleichen entnehmen. Vielmehr setzt er sich ausschliesslich mit seiner von ihm als willkürlich empfundenen Verurteilung auseinander. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: