Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_36/2021 KI-generiert

Defendant's Request for Revision of Assault Conviction Denied Due to Failure to Raise New Grounds

Geschäftsnummer 6B_36/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant sought to overturn a conviction of assault imposed by the Obergericht of Bern after a previous ruling by the Swiss Federal Tribunal partially upheld their appeal related to a 2016 judgement. The Obergericht had reaffirmed the conviction in 2018, assigning a conditional financial penalty as an additional sentence. In November 2020, the complainant filed a request for revision, alleging a violation of their confrontation rights during the testimony of the injured party, and claimed prejudice due to potential negative effects on an ongoing deportation process. They also noted that their co-defendant was not convicted, which they argued was inconsistent with the evidence. The request for revision was denied in December 2020, following which the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, which found the complaint inadequately substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Defendant's Request for Revision of Assault Conviction Denied Due to Failure to Raise New Grounds: The Obergericht had reaffirmed the conviction in 2018, assigning a conditional financial penalty as an additional sentence. In November 2020, the complainant filed a request for revision, alleging a violation of their confrontation rights during the testimony of the injured party, and claimed prejudice due to potential negative effects on an ongoing deportation process. They also noted that their co-defendant was not convicted, which they argued was inconsistent with the evidence. The request for revision was denied in December 2020, following which the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal, which found the complaint inadequately substantiated.

Schlagwörter

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Revision (Angriff) Nichteintreten strafrechtliches Revisionsverfahren Gegenüberstellung Opferrechte ordentliches Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to insufficient substantiation, applied in the final order via the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_36/2021

Urteil vom 10. März 2021

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision (Angriff); Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 16. Dezember 2020 (SK 20 472).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hiess eine gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. September 2016 gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 12. Dezember 2017 teilweise gut, soweit darauf eingetreten wurde (Urteil 6B_422/2017).

Im Neubeurteilungsverfahren sprach das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer mit Urteil vom 7. November 2018 erneut u.a. des Angriffs schuldig und verurteilte ihn deswegen zu einer bedingten Geldstrafe von 106 Tagessätzen zu CHF 70.-- als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. Mai 2014. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.

Mit Revisionsgesuch vom 4. November 2020 verlangte der Beschwerdeführer, der rechtskräftige Schuldspruch wegen Angriffs sei nach Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit der geschädigten Person neu zu beurteilen.

Das Obergericht des Kantons Bern wies das Revisionsgesuch am 16. Dezember 2020 ab. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Die Vorinstanz erwägt kurz zusammengefasst, der Beschwerdeführer übe Kritik am Urteil, die im Rechtsmittelverfahren hätte vorgebracht werden können und müssen. Die behauptete Verletzung des Konfrontationsrechts im Rahmen der Einvernahmen des Geschädigten im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Angriffs sei vor allen Instanzen gerügt worden. Das Bundesgericht habe die Rügen betreffend das Konfronationsrecht abgewiesen (Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.1 und 1.4.2). Es lägen weder neue Tatsachen noch neue Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. Dass sich die Verurteilung wegen Angriffs negativ auf das hängige Ausschaffungsverfahren auswirken könnte, sei kein Revisionsgrund. Ebenso lasse sich nichts daraus ableiten, dass der Mittäter für den Angriff angeblich nicht verurteilt worden sei. An der Strafbarkeit des Beschwerdeführers ändere sich daran nichts. Im Übrigen mache dieser auch nicht geltend, dass bezüglich des Mittäters ein Strafurteil vorliegen würde, welches mit dem Urteil vom 7. November 2018 in unverträglichem Widerspruch stünde ( Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO ). Da kein Revisionsgrund vorliege, sei das Revisionsgesuch abzuweisen.

3. Die Beschwerde ans Bundesgericht hat die Begehren und eine Begründung zu enthalten. I n der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es ist auf die Motivation des Urteils einzugehen und daran die geltend gemachte Bundesrechtsverletzung im Einzelnen darzulegen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

4. Die Beschwerde genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Mit den Erwägungen, mit denen die Vorinstanz das Revisionsgesuch abgewiesen hat, befasst sich der Beschwerdeführer allenfalls rudimentär. Er beschränkt sich stattdessen im Wesentlichen darauf, seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Standpunkt zu wiederholen und auch vor Bundesgericht geltend zu machen, nie die Gelegenheit gehabt zu haben, sich zu den Anschuldigungen des Geschädigten zu äussern und diesem Fragen zu stellen. Obwohl dieser vorgebracht habe, von zwei Männern angegriffen worden zu sein, sei nur er verurteilt worden. Wie die Vorinstanz richtig erkennt, ist die Revision indessen nicht dazu da, bereits Erwogenes einer neuerlichen Diskussion zuzuführen. Sie dient auch nicht dazu, als unrichtig befundene Entscheide neu beurteilen zu lassen. Der Beschwerdeführer hätte seine Kritik im Rechtsmittelverfahren vorbringen können und müssen. Dass und inwiefern das beanstandete Urteil vom 7. November 2018 an einem Revisionsgrund leiden bzw. die Vorinstanz einen solchen Revisionsgrund im angefochtenen Beschluss vom 16. Dezember 2020 zu Unrecht verneint haben könnte, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ansatzweise. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2021

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill