Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_36/2015 KI-generiert

Appellant's Appeal on Cost Allocation Following Withdrawal of Criminal Complaint Upheld

Geschäftsnummer 6B_36/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by an individual against the conclusion of a criminal investigation concerning his estranged wife, whom he had previously accused of forgery, fraud, and threats. After withdrawing his accusations and filing a self-report for false accusation, the prosecutor closed the case against the wife and imposed the procedural costs on him. The individual then appealed the decision, initially focusing on the costs but later requesting the continuation of the investigation against his wife. However, the appellate court dismissed his appeal, leading him to seek further recourse from a higher court, which focused primarily on the issues of withdrawal of the appeal and the implications of the imposed costs due to the false accusations.

Legislator-Regeste

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Art. 386 Abs. 3 StPO, Art. 420 lit. a StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Appellant's Appeal on Cost Allocation Following Withdrawal of Criminal Complaint Upheld: After withdrawing his accusations and filing a self-report for false accusation, the prosecutor closed the case against the wife and imposed the procedural costs on him. The individual then appealed the decision, initially focusing on the costs but later requesting the continuation of the investigation against his wife. However, the appellate court dismissed his appeal, leading him to seek further recourse from a higher court, which focused primarily on the issues of withdrawal of the appeal and the implications of the imposed costs due to the false accusations.

Schlagwörter

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Einstellung des Strafverfahrens Kostenauflage Rückzug des Strafantrags falsche Anschuldigung Urkundenfälschungsverfahren stichhaltige Gründe Kostenverlegung Versuch im Strafrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to rule that the appeal would not be entertained due to lack of proper substantiation.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to consider the financial situation of the appellant when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_36/2015

Urteil vom 21. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

2. B.X.________,

vertreten durch Advokatin Margrit Wenger,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellung des Strafverfahrens; Kostenauflage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 13. November 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 31 Januar 2013 bezichtigte der Beschwerdeführer seine von ihm getrennt lebende Ehefrau der Urkundenfälschung, des Betrugs und der Drohung. Mit Schreiben vom 13. März 2014 zog er sämtliche Belastungen zurück. Gleichzeitig erstattete er Selbstanzeige wegen falscher Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte mit Verfügung vom 15. Juli 2014 das Verfahren gegen die Ehefrau ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Beschwerdeführer erhob gegen die Verfügung am 29. Juli bzw. 2. August 2014 Beschwerde. In der Replik vom 2. Oktober 2014 zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft präzisierte er, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Kostenauflage richte. In einer weiteren Eingabe vom 4. November 2014 beantragte er im Widerspruch zur Replik, die Einstellungsverfügung sei insgesamt aufzuheben und das Strafverfahren gegen die Ehefrau weiterzuführen. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde am 13. November 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit einer Eingabe vom 12. Januar 2015 (act. 4) fristgerecht ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts vom 23. November 2014 (recte 13. November 2014) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen seine Ehefrau weiterzuführen.

2. In Bezug auf das Strafverfahren gegen die Ehefrau stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe mit seiner Präzisierung, die Beschwerde richte sich nur gegen die Kostenauflage, das Rechtsmittel zurückgezogen, soweit es die Einstellung betreffe. Darauf könne er gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO nicht mehr zurückkommen (Entscheid S. 2/3 E. 1.1). In Bezug auf die Kostenauflage führt die Vorinstanz aus, gemäss Art. 420 lit. a StPO könne der Staat für die grundsätzlich von ihm zu tragenden Kosten einer Einstellung auf Personen Rückgriff nehmen, die wie der Beschwerdeführer durch eine falsche Anschuldigung vorsätzlich die Einleitung des Verfahren bewirkt haben (Entscheid S. 3/4 E. 2.2).

Unter diesen Umständen kann sich das Bundesgericht nur mit der Anwendung von Art. 386 Abs. 3 StPO (Rückzug der Beschwerde) und Art. 420 lit. a StPO (Kostenauflage wegen falscher Anschuldigung) befassen. Soweit sich der Beschwerdeführer nicht zu diesen beiden Punkten äussert, sind die Vorbringen unzulässig.

Zum teilweisen Rückzug der Beschwerde macht der Beschwerdeführer nur geltend, das Schreiben vom 2. Oktober 2014 sei "verwirrt", weshalb die Vorinstanz darauf nicht hätte abstellen dürfen. Davon kann nicht die Rede sein. Das Schreiben ist betitelt mit "Rückzug der Beschwerde", und in der "Einleitung" stellt der Beschwerdeführer ausdrücklich fest, er sei "total einverstanden" mit der Einstellung, zumal er "die Anzeige schon am 7. März 2013 (anlässlich) ein (er) Einvernahme zurückgezogen habe". Aus welchem Grund die Vorinstanz angesichts dieser klaren Feststellung des Beschwerdeführers nicht von einem teilweisen Rückzug der Beschwerde hätte ausgehen dürfen, vermag er vor Bundesgericht nicht darzutun.

Mit der Anwendung von Art. 420 lit. a StPO und der Kostenauflage befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht nicht. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn