Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_36/2013 KI-generiert

Traffic Violation Fine Objection Appeal Dismissed for Untimeliness and Inadmissible New Facts

Geschäftsnummer 6B_36/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was fined for a minor traffic violation. After receiving the fine, the individual contested it but failed to appear for a scheduled hearing, resulting in the automatic withdrawal of their appeal and the confirmation of the fine. Subsequently, the individual claimed they did not receive any notifications regarding the hearing, asserting issues with their mailbox. When they appealed to a higher court, that court dismissed the appeal as late, citing sufficient evidence of proper notification. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing for the validity of their appeal based on the mailbox issues, but the tribunal found these claims to be new and not sufficient to reconsider the case, ultimately deciding not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Traffic Violation Fine Objection Appeal Dismissed for Untimeliness and Inadmissible New Facts: After receiving the fine, the individual contested it but failed to appear for a scheduled hearing, resulting in the automatic withdrawal of their appeal and the confirmation of the fine. Subsequently, the individual claimed they did not receive any notifications regarding the hearing, asserting issues with their mailbox. When they appealed to a higher court, that court dismissed the appeal as late, citing sufficient evidence of proper notification. The individual then escalated the matter to the Swiss Federal Tribunal, arguing for the validity of their appeal based on the mailbox issues, but the tribunal found these claims to be new and not sufficient to reconsider the case, ultimately deciding not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl (einfache Verletzung von Verkehrsregeln) Ordnungsbusse Vorladung Eröffnung des Entscheids verspätete Einreichung geringfügige Übertretung Art der Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted for decision based on the simplified procedure rule.

Art. 64 BGG

Applied to dismiss the request for free legal aid because the legal pleas appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the financial situation of the appellant into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs when the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_36/2013

Urteil vom 8. Februar 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Bülach,

Postfach 121, 8180 Bülach,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl (einfache Verletzung

von Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts

des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Dezember 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach büsste die Beschwerdeführerin am 21. März 2012 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln mit Fr. 300.--. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache, worauf sie auf den 21. Mai 2012 zur Einvernahme vorgeladen wurde. Da sie nicht erschien, erklärte das Statthalteramt am 21. Mai 2012 die Einsprache als zurückgezogen und den Strafbefehl als rechtskräftig.

Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2012 ein Rechtsöffnungsbegehren und eine Vorladung des Bezirksgerichts Hinwil erhalten hatte, führte sie am 1. November 2012 Beschwerde beim Obergericht. Sie machte geltend, sie habe "nie eine Einladung zur Einvernahme bekommen ... . Ebenfalls (sei) im Briefkasten der Wohngemeinschaft keine Abholungseinladung der Post für mich vorzufinden" gewesen. Bei ihr sei "nie auch nur ein Hinweis eingegangen, dass ich einen Brief abzuholen habe, weder von der Post, noch von meinen Nachbarn oder Mitbewohnern" (angefochtener Entscheid S. 2 E. II/1 mit Hinweis KA act. 2).

Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 3. Dezember 2012 auf die Beschwerde nicht ein, da sie verspätet war. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Postbote am 22. Mai 2012, um 11.12 Uhr, auf seinem Eingabegerät registriert habe, die Zustellung der Verfügung vom 21. Mai 2012 sei zur Abholung gemeldet worden. Damit sei mit Rücksicht auf das Fehlen gegenteiliger Hinweise von einer korrekten Abholungsanzeige auszugehen (angefochtener Entscheid S. 4).

Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, die Verfügung des Obergerichts vom 3. Dezember 2012 sei aufzuheben und ihre Einsprache als gültig zu betrachten. Sie macht geltend, ihr und den anderen Bewohnern des Hauses habe öfters die Post gefehlt, was darauf zurückgeführt werden könne, dass die Briefkästen "total defekt und miserabel" gewesen seien.

Die Angaben sind neu. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur vorgebracht werden, wenn der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin wies in ihrer kantonalen Beschwerde vom 1. November 2012 darauf hin, im Briefkasten der Wohngemeinschaft habe sich im vorliegenden Zusammenhang nie eine Einladung zur Einvernahme oder eine Abholungsanzeige befunden. Es ist offensichtlich, dass sie bereits zu diesem Zeitpunkt begründeten Anlass gehabt hätte, die Vorinstanz auf die besonderen Umstände in ihrem Haus hinzuweisen, die ihrer Meinung nach den von ihr geltend gemachten Missstand erklären könnten. Es ist unverständlich, dass sie dies damals unterlassen hat. Vor Bundesgericht kann sie damit nicht mehr gehört werden.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn