Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_358/2017 KI-generiert

Appellant v. Prosecution Authorities (Lead Intoxication Complaint Dismissal)

Geschäftsnummer 6B_358/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning lead poisoning, an individual filed a criminal complaint regarding suspected lead intoxication. The public prosecution office in Luzern decided not to pursue the investigation in September 2016, a decision that was subsequently affirmed by the Cantonal Court in March 2017. The complainant's appeal to the Cantonal Court was dismissed on the grounds that he failed to substantiate claims of criminal activity related to the alleged lead exposure in his hip joint, and did not adequately challenge the grounds for the court's decision in his appeal. The appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible due to the lack of sufficient justification and procedural timeliness.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Appellant v. Prosecution Authorities (Lead Intoxication Complaint Dismissal): The public prosecution office in Luzern decided not to pursue the investigation in September 2016, a decision that was subsequently affirmed by the Cantonal Court in March 2017. The complainant's appeal to the Cantonal Court was dismissed on the grounds that he failed to substantiate claims of criminal activity related to the alleged lead exposure in his hip joint, and did not adequately challenge the grounds for the court's decision in his appeal. The appeal to the Federal Tribunal was deemed inadmissible due to the lack of sufficient justification and procedural timeliness.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahmeverfügung (Bleiintoxikation), Nichteintreten Strafanzeige Einstellung wegen Körperverletzung Zulässige Gründe Vorwurf von Betäubungsmitteldelikten verbotene Eigenmacht verspätete Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

The appeal was rejected due to insufficient justification according to this provision.

Art. 108 BGG

The appeal was declared inadmissible (no entry) based on the rules governing the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was rejected due to insufficient justification according to this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_358/2017

Urteil vom 17. Mai 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahmeverfügung (Bleiintoxikation), Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 8. März 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erstattete eine Strafanzeige wegen "Bleiintoxikation". Die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern nahm die Strafuntersuchung am 28. September 2016 nicht an die Hand, was der stellvertretende Oberstaatsanwalt am 30. September 2016 visierte. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Luzern am 8. März 2017 nicht ein. Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, gegen welche Personen und inwiefern im Zusammenhang mit den behaupteten Bleirückständen in seinem Hüftgelenk strafbare Handlungen vorliegen würden.

2. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde in Strafsachen beträgt 30 Tage ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Der vorinstanzliche Beschluss ging dem Beschwerdeführer am 16. März 2017 zu. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 1. Mai 2017. Die ergänzende Eingabe vom 9. Mai 2017 mit Beilagen ist verspätet.

3. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zum vorliegenden Rechtsmittel legitimiert ist, weil er die Beschwerde offensichtlich materiell nicht hinreichend begründet.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit der Begründung des Kantonsgerichts, die zum Nichteintreten auf sein Rechtsmittel geführt hat, auseinanderzusetzen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Blosse Behauptungen von Verfassungsverletzungen genügen nicht. Seinen Ausführungen ist nichts zu entnehmen, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafbares Verhalten irgendwelcher Personen hindeuten würde. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill