Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_357/2018 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Review of Untimely Appeal Against Non-Prosecution Disposition

Geschäftsnummer 6B_357/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision by the Court of Appeals of the Canton of Bern, which did not consider the individual's appeal regarding a non-initiation of proceedings related to charges of theft, robbery, and document forgery because the appeal was deemed late. The Supreme Court only addressed the timeliness of the appeal, ruling that the lower court was justified in its decision not to hear the complaint due to its late submission. As a consequence of the ruling, the individual was also ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 2 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Declines Review of Untimely Appeal Against Non-Prosecution Disposition: The Supreme Court only addressed the timeliness of the appeal, ruling that the lower court was justified in its decision not to hear the complaint due to its late submission. As a consequence of the ruling, the individual was also ordered to pay court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Diebstahl, Raub, Urkundenfälschung), Nichteintreten Normenkontrolle Strafverfolgung verspätete Einreichung Urkundenfälschungsverfahren materielle Überprüfung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The President decided not to enter a decision on the appeal based on the simplified procedure.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The appellant's financial situation was to be taken into account when determining the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_357/2018

Urteil vom 9. April 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Diebstahl, Raub, Urkundenfälschung), Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Februar 2018 (SK 18 68).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 15. November 2018 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, weil jene verspätet war.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur mit der Frage befassen, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten ist. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der materiellen Seite der Angelegenheit befasst, ist auf seine Ausführungen von vornherein nicht einzutreten. Im Übrigen verkennt er, dass es im Strafverfahren vor den kantonalen Behörden keine Gerichtsferien gibt ( Art. 89 Abs. 2 StPO ). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. April 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill