Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_357/2009 KI-generiert

Copyright Infringement Appeal Dismissed for Lack of Standing

Geschäftsnummer 6B_357/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint against a decision by the Public Prosecutor's Office in the canton of St. Gallen, which dismissed a criminal complaint concerning commercial copyright infringement. The appellant argued that the Public Prosecutor's Office should not have dismissed the case, but the court found that the appellant did not have standing to file the complaint, as they were not considered a direct victim or private prosecutor in this matter. Consequently, the court ruled not to proceed with the case, resulting in the imposition of court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Copyright Infringement Appeal Dismissed for Lack of Standing: Gallen, which dismissed a criminal complaint concerning commercial copyright infringement. The appellant argued that the Public Prosecutor's Office should not have dismissed the case, but the court found that the appellant did not have standing to file the complaint, as they were not considered a direct victim or private prosecutor in this matter. Consequently, the court ruled not to proceed with the case, resulting in the imposition of court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Nichteintreten auf Strafklage (gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung) Beschwerdelegitimation sachliche Unzuständigkeit Sexualdelikten Parteistellung der Staatsanwaltschaft zivilrechtliche Urheberrechtsverletzung Stellung des Opfers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to refuse to rule on the appeal (Nichteintreten) based on lack of standing.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_357/2009

Urteil vom 4. Mai 2009

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Parteien

Firma X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt

Dr. Conrad Weinmann,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichteintreten auf Strafklage (gewerbsmässige Urheberrechtsverletzung),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. März 2009.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafklage wegen gewerbsmässigen Vergehens gegen das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist die Beschwerdeführerin indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Sie ist auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, da sie durch die eingeklagten Strafaten nicht in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist ( Art. 1 Abs. 1 OHG ). Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ( BGE 133 IV 228 ). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Mit dem Entscheid in der Sache ist der formelle Antrag, die Vorinstanz sei unverzüglich anzuweisen, dem Beschuldigten die Akten erst nach dem Entscheid über die Beschwerde zugänglich zu machen, gegenstandslos geworden.

2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Mai 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn