Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_356/2024 KI-generiert

Traffic Violation Appeal Dismissal for Inadequate Legal Reasoning

Geschäftsnummer 6B_356/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal by an individual contesting a decision by the Cantonal Court of Schwyz, which did not entertain his appeal against an earlier district court ruling. The district court had fined him 200 Swiss Francs for a violation of traffic regulations. The appellant had initially filed a timely appeal against the ruling but failed to supplement his appeal with detailed arguments addressing alleged errors, such as potential violations of recusal rules or the "ne bis in idem" principle, within the allocated time. His appeal lacked specific challenges to the district court's considerations, specifically failing to argue convincingly against the reliability of the speed measurements in question. The Federal Tribunal noted that the appellant's submissions did not adequately satisfy the formal requirements for an appeal, leading the tribunal to dismiss the case on procedural grounds without examining the substantive aspects.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Traffic Violation Appeal Dismissal for Inadequate Legal Reasoning: The district court had fined him 200 Swiss Francs for a violation of traffic regulations. The appellant had initially filed a timely appeal against the ruling but failed to supplement his appeal with detailed arguments addressing alleged errors, such as potential violations of recusal rules or the "ne bis in idem" principle, within the allocated time. His appeal lacked specific challenges to the district court's considerations, specifically failing to argue convincingly against the reliability of the speed measurements in question. The Federal Tribunal noted that the appellant's submissions did not adequately satisfy the formal requirements for an appeal, leading the tribunal to dismiss the case on procedural grounds without examining the substantive aspects.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Nichteintreten Verletzung von Verfahrensvorschriften begründeter Entscheid Rechtsstaat Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was based on the lack of a proper substantiation according to procedural rules.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid is rejected due to the hopelessness of the appeal.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took into account the financial circumstances of the appellant when setting the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to pay the court costs because the appeal was not entertained.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_356/2024

Urteil vom 15. Mai 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 27. März 2024 (BEK 2023 145).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Schwyz trat mit Verfügung vom 27. März 2024 auf die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 3. Juli 2023 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung des Falls zur erneuten Überprüfung.

2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Eine qualifizierte Begründungspflicht gilt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

3. Die Vorinstanz erwägt kurz zusammengefasst, der Beschwerdeführer sei am 3. Juli 2023 wegen Verletzung der Verkehrsregeln erstinstanzlich zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt worden. Nach der Berufungsanmeldung vom 14. Juli 2023 habe er gegen die ihm am 13. November 2023 zugestellte begründete Verurteilung rechtzeitig Berufung erklärt. Gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens habe er nichts eingewendet. Die begründet eingereichte Berufungserklärung habe er innert der ihm angesetzten Frist indessen nicht mehr ergänzt, insbesondere auch nicht betreffend allfällige Verletzungen der Ausstandsregeln oder des Grundsatzes "ne bis in idem". Die kantonal erledigten prozessualen Fragen könnten hier nicht mehr erneut aufgeworfen werden. In der begründeten Berufungserklärung nehme der Beschwerdeführer keinen Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils, wonach keine Anhaltspunkte für nicht korrekte Messungen beider Geschwindigkeitsmessungen vorlägen. Mit der Darlegung des eigenen Standpunkts, ohne argumentative Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, versäume er es, zulässige Berufungsgründe vorzubringen, namentlich darzutun, inwiefern die Erwägungen im angefochtenen Urteil offensichtlich falsch oder rechtsfehlerhaft seien. Die Anforderungen an die Begründung von Rechtsmitteln seien ihm indessen noch vor der Gelegenheit zur Ergänzung der Berufungsbegründung erläutert worden und ihm daher bekannt gewesen, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten sei.

4. Vorliegend kann es nur um die Nichteintretensverfügung und somit um die Frage gehen, ob die Vorinstanz auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Anstatt sich damit in einer den Formerfordernissen genügenden Weise zu befassen, legt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unter auszugsweiser Wiedergabe seiner Rechtsschriften (u.a. auch im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz, welches ebenfalls mit einem Nichteintreten endete [vgl. dazu Urteil 7B_988/2023 vom 2. April 2024]) über Seiten hinweg ausschliesslich dar, was aus seiner eigenen subjektiven Sicht, sowohl auf Bezirksgerichts- als auch auf Kantonsgerichtsebene, alles falsch gemacht worden sein soll. Er verkennt bei seiner Kritik nicht nur, dass das Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren einzig die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist ( Art. 80 Abs. 1 BGG ), sondern auch, dass er vor Bundesgericht nicht einfach frei plädieren kann, wie er es in einem Appellationsverfahren tun könnte. Zudem findet seine Behauptung, die begründete Berufungserklärung vom 30. November 2023 ergänzt zu haben, in den Akten keine Stütze (vgl. dazu kantonale Akten, Kantonsgericht, act. 5 mit Zustellungsnachweis act. 8). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Nichteintretenserwägungen fehlt. Die vorliegende Beschwerdeeingabe vermag den Begründungsanforderungen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG trotz ihres beträchtlichen Umfangs nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist evident. Auf die Beschwerde ist daher mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill