Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_356/2023 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeals Lacking Justification

Geschäftsnummer 6B_356/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Administrative Court of the Canton of Zurich declined to consider their complaints due to insufficient justification according to local procedural law requirements. The complainant submitted two identical appeals to the Tribunal following the Administrative Court’s decision on January 27, 2023, noting that they did not meet the demands for a legally adequate foundation and failed to provide the necessary documentation by the extended deadlines set. The appeal to the Federal Tribunal centered on whether these procedural requirements were met and if the Administrative Court prematurely dismissed the complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Dismissal of Appeals Lacking Justification: The complainant submitted two identical appeals to the Tribunal following the Administrative Court’s decision on January 27, 2023, noting that they did not meet the demands for a legally adequate foundation and failed to provide the necessary documentation by the extended deadlines set. The appeal to the Federal Tribunal centered on whether these procedural requirements were met and if the Administrative Court prematurely dismissed the complaints.

Schlagwörter

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Disziplinarstrafen (Revisionen) disziplinarische Entlassung Prozesshandlung Verwaltungssanktion Verwaltungsbeschwerde Prozessrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_357/2023
Die Verfahren 6B_356/2023 und 6B_357/2023 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.
BGE 141 I 36
Cantonal Control Over Gradual School Language Change Upheld
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it lacked sufficient substantiation, leading to a decision not to enter upon the merits according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_356/2023, 6B_357/2023

Urteil vom 16. März 2023

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Disziplinarstrafen (Revisionen); Nichteintreten,

Beschwerden gegen die Verfügungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 27. Januar 2023 (VB.2022.00790 und VB.2022.00792).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich trat in zwei Verfügungen vom 27. Januar 2023 auf die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht ein, weil sie den Anforderungen an eine rechtsgenügende Begründung gemäss VRG/ZH nicht genügten und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfristen keine den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beschwerdeschriften einreichte.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei identischen Beschwerden an das Bundesgericht.

2. Die Verfahren 6B_356/2023 und 6B_357/2023 sind zu vereinigen und gemeinsam zu erledigen.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Beruht der angefochtene Entscheid (wie vorliegend) auf kantonalem (Verfahrens-) Recht, kann im Wesentlichen bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür bei dessen Anwendung, gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung ( BGE 141 I 36 E. 1.3 mit Hinweisen).

4. Anfechtungsobjekte bilden einzig die vorinstanzlichen Nichteintretensverfügungen, die sich ausschliesslich auf kantonales Verfahrensrecht (VRG/ZH) stützen. Vor Bundesgericht kann es damit nur um die Begründungsanforderungen im kantonalen Beschwerdeverfahren gehen sowie um die Frage, ob die Vorinstanz auf die Beschwerden zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer allerdings nicht. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz § 54 Abs. 1 VRG/ZH oder § 56 Abs. 1 VRG/ZH willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig ausgelegt und angewandt haben soll. Seine blosse Behauptung, die Eingaben würden alle erforderlichen Prozesskomponenten enthalten, reicht offensichtlich nicht aus. Zudem gehören die von ihm referierten Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2021 und 8. Juli 2020 sowie die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. April 2021 nicht zum Verfahrensgegenstand. Aus den Beschwerden ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die angefochtenen Nichteintretensverfügungen der Vorinstanz schweizerisches Recht im Zusammenhang mit der Auslegung/Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verletzen könnten. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels tauglicher Begründungen nicht einzutreten.

5. Auf eine Kostenauflage kann vorliegend ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit werden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerden werden mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Die Verfahren 6B_356/2023 und 6B_357/2023 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2023

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill