Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_353/2010 KI-generiert

Family Members Lack Standing to Appeal Dismissal of Homicide Charges Against Nurses

Geschäftsnummer 6B_353/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the complainants accused two nurses from a Zurich hospital of negligent homicide related to the death of their partner and father. However, the court concluded that the public authorities, specifically the hospital's staff, were protected under public liability laws, which meant the complainants could not pursue civil claims against the nurses. Consequently, the court rejected the appeal on the grounds that the complainants lacked standing due to the absence of actionable civil claims against the state employees involved.

Legislator-Regeste

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Art. 1 Abs. 2 OHG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Family Members Lack Standing to Appeal Dismissal of Homicide Charges Against Nurses: However, the court concluded that the public authorities, specifically the hospital's staff, were protected under public liability laws, which meant the complainants could not pursue civil claims against the nurses. Consequently, the court rejected the appeal on the grounds that the complainants lacked standing due to the absence of actionable civil claims against the state employees involved.

Schlagwörter

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Verfolgungsverjährung (fahrlässige Tötung) Beschwerdelegitimation Stellung des Opfers fahrlässige Tötung Familienangehörige Verjährungsfrist Spitalhaftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission under this procedural rule.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected under this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the financial situation of the appellants into account by setting a reduced court fee under this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellants under this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_353/2010

Urteil vom 31. Mai 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

XA.________, XB.________ und XC._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Stierli,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfolgungsverjährung (fahrlässige Tötung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. März 2010.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführer werfen zwei Pflegefachfrauen des Waidspitals in Zürich vor, fahrlässig den Tod ihres Partners bzw. Vaters verursacht zu haben. Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Anklage der Staatsanwaltschaft infolge Verjährung nicht eingetreten.

Zur Beschwerde in Strafsachen wären die Beschwerdeführer als Angehörige eines Opfers im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OHG legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt indessen nicht als in seinen Zivilansprüchen tangiertes Opfer, wer durch Amtshandlungen von staatlichen Funktionären geschädigt wird, die öffentlich-rechtlichen Haftungsvorschriften unterstehen ( BGE 128 IV 188 E. 2; 127 IV 189 E. 2b; 125 IV 161 E. 2b). Das Stadtspital Waid ist eine Dienstabteilung des Gesundheits- und Umweltdepartementes der Stadt Zürich. Gemäss § 6 des zürcherischen Gesetzes vom 14. September 1969 über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten (Haftungsgesetz; LS ZH 170.1) haftet der Staat für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Beamten zu (Abs. 4). Mangels Zivilansprüchen gegen die ihrer Ansicht nach fehlbaren Pflegefachfrauen des Stadtspitals Waid sind die Beschwerdeführer nicht gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur vorliegenden Beschwerde befugt.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführer ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn