Federal Court Dismisses Appeal for Untimeliness and Insufficient Pleading
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Court Dismisses Appeal for Untimeliness and Insufficient Pleading The Federal Court declined to hear the appeal against the Cantonal High Court's verdict convicting the appellant of multiple counts of indecent assault, fraudulent bankruptcy, and fraudulent seizure, resulting in a 43-month prison sentence, a fine, and a 6-year expulsion from Switzerland. The court determined that the appeal submitted on April 9, 2025, was untimely, as the 30-day deadline, beginning March 7, 2025, had expired on April 7, 2025. Furthermore, the court rejected the timely submission of April 4, 2025, which merely requested an extension and cited the former counsel's resignation, as statutory deadlines cannot be extended, and this submission failed to meet the minimum substantive and formal pleading requirements under federal law, offering only unsubstantiated criticism rather than specific legal arguments against the previous judgment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 50 BGG; Federal Court Dismisses Appeal for Untimeliness and Insufficient Pleading: The court determined that the appeal submitted on April 9, 2025, was untimely, as the 30-day deadline, beginning March 7, 2025, had expired on April 7, 2025. Furthermore, the court rejected the timely submission of April 4, 2025, which merely requested an extension and cited the former counsel's resignation, as statutory deadlines cannot be extended, and this submission failed to meet the minimum substantive and formal pleading requirements under federal law, offering only unsubstantiated criticism rather than specific legal arguments against the previous judgment.
Schlagwörter
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KI-generiertCited to confirm that the appeal was filed out of time (30-day deadline).
Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to insufficient substantiation.
Cited to establish that the appeal lacked the required formal request and substantiation.
Cited in conjunction with Art. 100 Abs. 1 BGG to determine the starting date of the appeal period.
Cited in conjunction with Art. 100 Abs. 1 BGG to calculate the missed deadline for the main appeal submission.
Cited to deny the request for an extension of the appeal deadline, as statutory deadlines cannot be extended.
Although legal aid provisions were reasoned in the draft, this specific article was not explicitly cited in the final dispositive orders (points 1, 2, 3).
Not cited in the dispositive, although costs were waived in point 2 ('Es werden keine Kosten erhoben').
Cited to establish that the appellant failed to demonstrate a violation of law required for the appeal to proceed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_351/2025
Urteil vom 23. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Schändung; versuchte Nötigung; mehrfache Beschimpfung etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 25. Juni 2024
(SK 22 578 + 579).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1. Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 25. Juni 2024 die Rechtskraft der Freisprüche des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. Juni 2022 betreffend die Freisprüche (Nötigung, evtl. Versuch; versuchte Erpressung, evtl. versuchte Nötigung), die Schuldsprüche (Beschimpfung, mehrfach begangen; versuchte Nötigung) und den Zivilpunkt fest. Es verurteilte den Beschwerdeführer wegen Schändung, mehrfach begangen, und betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten (unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag) und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 6 Jahren an und stellte das Widerrufsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein. Abschliessend regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Eine Beschwerde in Strafsachen muss, um rechtzeitig zu sein, innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (
Art. 100 Abs. 1 BGG
). Die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (
Art. 48 Abs. 1 BGG
).
3. Das per Einschreiben versandte Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024 wurde der damaligen amtlichen Verteidigerin und damit dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 6. März 2025 am Schalter zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss
Art. 100 Abs. 1 BGG
i.V.m.
Art. 44 Abs. 1 BGG
begann demnach am 7. März 2025 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung von
Art. 45 Abs. 1 BGG
- am 7. April 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag, also am 7. April 2025, bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen. Die Beschwerdeeingabe vom 9. April 2025 wurde der Schweizerischen Post indessen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist übergeben und ist folglich von vornherein verspätet.
Fristgerecht ist indessen die sinngemässe Beschwerdeeingabe vom 4. April 2025. Der Beschwerdeführer ersucht darin um Erstreckung der Beschwerdefrist. Er führt aus, seine amtliche Verteidigerin habe, wie er vor kurzem erfahren habe, das Mandat aus gesundheitlichen Gründen niedergelegt. Um eine Beschwerde durch einen noch zu findenden Anwalt bzw. eine noch zu findende Anwältin ausarbeiten zu lassen, brauche es Zeit. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer indessen, dass die 30-tägige Beschwerdefrist nach
Art. 100 Abs. 1 BGG
als gesetzliche Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann (
Art. 47 Abs. 1 BGG
). Zudem stellte die von ihm ins Feld geführte behauptete Mandatsniederlegung durch die frühere amtliche Rechtsvertreterin auch dem Sinn nach keinen Wiederherstellungsgrund dar. Im bundesgerichtlichen Verfahren liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Partei, sich rechtzeitig einen Anwalt zu organisieren. Das BGG kennt die notwendige Verteidigung nicht. Eine - auch analoge - Anwendung von
Art. 50 BGG
fällt mithin ausser Betracht. Das Gesuch um Fristerstreckung bzw. allenfalls Wiederherstellung ist damit abzuweisen.
4. Die vorliegende Beschwerde ist folglich allein auf der Grundlage der Eingabe vom 4. April 2025 zu beurteilen. Diese enthält weder ein formelles Begehren noch eine Begründung im Sinne der Anforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG
und
Art. 106 BGG
. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Befangenheit der fallführenden Staatsanwältin zu behaupten, und beklagt sich im Übrigen darüber, dass von ihm genannte Entlastungszeugen nicht vorgeladen worden seien. Man tue alles, um ihm persönlich zu schaden. Ein solches Verhalten der vorsitzenden Oberrichterin gehe gar nicht. In der Schweiz bekomme er kein Gehör. Mit einer solchen nicht substanziierten Kritik vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass und inwiefern das Urteil vom 25. Juni 2024 gegen das Recht im Sinne von
Art. 95 BGG
verstossen könnte. Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten ist.
5. Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill