Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_351/2019 KI-generiert

Complainant's Failure to Appear Leads to Withdrawal of Objection

Geschäftsnummer 6B_351/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual who was penalized by the Stadtrichteramt Zürich via a penal order on October 24, 2018, for not controlling a vehicle, which resulted in a fine. The individual filed an objection on October 26, 2018, and was summoned for a hearing scheduled for January 15, 2019. This summons came with a warning that failure to appear without a valid excuse would result in the objection being considered withdrawn. Although the individual reviewed case files on November 27, 2018, they did not attend the hearing. Subsequently, the Stadtrichteramt issued a final ruling on January 17, 2019, deeming the objection withdrawn and the penal order final. The individual's appeal against this decision was dismissed by the Zürich Cantonal Court on February 21, 2019, and they then petitioned the Swiss Federal Tribunal. The crux of the issue was the individual's failure to attend the hearing, with no substantive arguments presented challenging the validity of the absence or its consequences.

Legislator-Regeste

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Art. 355 Abs. 2 StPO, Art. 42 Abs. 1 i.V.m, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 355 Abs. StPO nicht; Complainant's Failure to Appear Leads to Withdrawal of Objection: The individual filed an objection on October 26, 2018, and was summoned for a hearing scheduled for January 15, 2019. This summons came with a warning that failure to appear without a valid excuse would result in the objection being considered withdrawn. Although the individual reviewed case files on November 27, 2018, they did not attend the hearing. Subsequently, the Stadtrichteramt issued a final ruling on January 17, 2019, deeming the objection withdrawn and the penal order final. The individual's appeal against this decision was dismissed by the Zürich Cantonal Court on February 21, 2019, and they then petitioned the Swiss Federal Tribunal. The crux of the issue was the individual's failure to attend the hearing, with no substantive arguments presented challenging the validity of the absence or its consequences.

Schlagwörter

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Nichteintreten Vorladung Verfahrensrügen Rückzugsfiktion Strafprozessordnung unerlaubte Entfernung Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because it was not adequately reasoned, leading to a decision of non-admittance to the procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The judgment decided to waive the collection of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_351/2019

Urteil vom 5. April 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von einer Einvernahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. Februar 2019 (UH190021-O/U/WID).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Stadtrichteramt Zürich bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2018 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs mit einer Busse, wogegen dieser am 26. Oktober 2018 Einsprache erhob. Das Stadtrichteramt lud ihn am 13. November 2018 zu einer Einvernahme auf den 15. Januar 2019 vor und zwar unter der Androhung, dass unentschuldigtes Nichterscheinen trotz gehöriger Vorladung gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als Rückzug der Einsprache gelte. In der Folge nahm der Beschwerdeführer am 27. November 2018 Einsicht in die Akten. Indessen erschien er am 15. Januar 2019 nicht zur Einvernahme. Das Stadtrichteramt erliess deshalb am 17. Januar 2019 eine Schlussverfügung mit Rechnung, worin es festhielt, der Einvernahmetermin sei trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht eingehalten worden, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei.

Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 21. Februar 2019 ab.

Das Stadtrichteramt und das Obergericht haben die bei ihnen eingereichten, als "Einspruch - Widerspruch" bezeichneten Rechtsschriften des Beschwerdeführers an das Bundesgericht weitergeleitet. Eine nicht unterzeichnete Rechtsschrift hat der Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das Bundesgericht mit einer Unterschrift versehen (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 42 Abs. 5 BGG ).

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Einvernahme gehen, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Mit seinen Vorbringen zur materiellen Seite der Sache (z.B. der Hergang des Unfalls sei nicht geprüft, ein Augenschein am Unfallort sei nicht durchgeführt und seine Beweisofferten seien unter den Tisch gewischt worden) ist er nicht zu hören.

4. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer sei die Vorladung zur Einvernahme vom 15. Januar 2019 rechtsgültig zugestellt worden und er habe von den Folgen des unentschuldigten Fernbleibens an der Einvernahme in klarer Weise Kenntnis erhalten. Ohnehin müsse er sich angesichts seiner Akteneinsicht vom 27. November 2018 vorhalten lassen, über den Einvernahmetermin sowie die Rechtsfolgen bei Säumnis informiert gewesen zu sein. Er habe deshalb die angedrohten Säumnisfolgen zu tragen und es greife die Rückzugsfiktion. Inwiefern ihn kein Verschulden an der Säumnis treffe oder sich das Statthalteramt unstatthaft verhalten haben soll, wie er sinngemäss und ohne plausible Begründung vorbringe, sei nicht ersichtlich. Die Schlussverfügung/Rechnung des Statthalteramts sei zu schützen und die Beschwerde abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Dass er über die Säumnisfolgen gemäss Art. 355 Abs. StPO nicht belehrt worden wäre bzw. er die fragliche Belehrung nicht verstanden haben soll, macht er nicht geltend. Die Rügen, die er gegen das Stadtrichteramt und gegen das Obergericht vorbringt, gehen am Kern der Sache vorbei; denn sie haben mit der Frage, ob er zur Einvernahme erscheinen musste oder nicht, nichts zu tun. Da er keinen nachvollziehbaren Grund dafür anzugeben vermag, weshalb er zur Einvernahme nicht erschien, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Inwiefern sich die angefochtene Verfügung mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt die beantragte Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsanwalts wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Ausnahmsweise kann indes auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. April 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill