Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_351/2015 KI-generiert

Zurich Tax Enforcement Appeal Dismissed for Lack of Civil Standing

Geschäftsnummer 6B_351/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by a petitioner against the Zurich tax office, alleging illegal actions including abuse of office, fraud, coercion, and violations of tax legislation. After the Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office decided not to initiate an investigation on January 8, 2015, the petitioner appealed this decision. However, the Zurich Cantonal Court upheld the prosecutor's decision on February 26, 2015, leading the petitioner to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a formal investigation into the alleged criminal actions. The legal discussions indicate complexities surrounding the legitimacy and nature of the claims, particularly addressing issues related to public versus private law and state liability.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Zurich Tax Enforcement Appeal Dismissed for Lack of Civil Standing: After the Zurich-Sihl Public Prosecutor's Office decided not to initiate an investigation on January 8, 2015, the petitioner appealed this decision. However, the Zurich Cantonal Court upheld the prosecutor's decision on February 26, 2015, leading the petitioner to escalate the matter to the Swiss Federal Tribunal, seeking a formal investigation into the alleged criminal actions. The legal discussions indicate complexities surrounding the legitimacy and nature of the claims, particularly addressing issues related to public versus private law and state liability.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc. ) Staats- und Beamtenhaftung Steuerbetreibung zivilrechtlicher Schadenersatz Steuerbetrug Parteistellung der Staatsanwaltschaft Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Applied to reject the request for legal aid due to the apparent hopelessness of the appeals requests.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to reduce the court costs based on the appellant's financial situation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_351/2015

Urteil vom 27. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch etc. ),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Februar 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wirft dem Steueramt der Stadt Zürich vor, ihn "illegal" betrieben zu haben. Das Steueramt und Betreibungsbeamte hätten sich unter anderem des Amtsmissbrauchs, des Betrugs, der Nötigung und des Verstosses gegen die Steuergesetzgebung schuldig gemacht.

Am 8. Januar 2015 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Untersuchung nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 26. Februar 2015 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben. Die Sache sei strafrechtlich zu untersuchen und allfällig strafbares Handeln der Bestrafung zuzuführen.

2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).

Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§ 1 und 2). Die vom Beschwerdeführer gegen Mitarbeiter des Steueramtes der Stadt Zürich sowie gegen Betreibungsbeamte erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können allenfalls Staatshaftungsansprüche betreffen. Gegen die Mitarbeiter selber stehen ihm keine zivilrechtlichen Ansprüche zu. Er ist zur Beschwerde nicht legitimiert. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist analog zum angefochtenen Entscheid (S. 6 E. V/2) durch eine Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn