Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_350/2016 KI-generiert

Attempted coercion, assault, and insult conviction upheld; appeal dismissed for failure to substantiate alleged factual errors and procedural irregularities.

Geschäftsnummer 6B_350/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) dismissed the appeal and upheld the lower court's conviction, ordering the appellant to pay CHF 500 in court costs and denying his request for free legal aid. The appellant, convicted of attempted coercion, assault, and insult, received a 30-day fine of CHF 40 per day plus a CHF 300 fine, after threatening a third party who tried to call police during a domestic dispute and attempting to knock the phone away,

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Attempted coercion, assault, and insult conviction upheld; appeal dismissed for failure to substantiate alleged factual errors and procedural irregularities: The appellant, convicted of attempted coercion, assault, and insult, received a 30-day fine of CHF 40 per day plus a CHF 300 fine, after threatening a third party who tried to call police during a domestic dispute and attempting to knock the phone away,

Schlagwörter

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Versuchte Drohung, Tätlichkeiten, Beschimpfung versuchte Nötigung Beleidigung Einstellung wegen Körperverletzung Strafzumessung Angriff auf Leib und Leben Festsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to lack of valid grounds.

Art. 66 al. 1 BGG

Appellant ordered to bear the court costs.

Art. 64 BGG

Used to deny the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 65 al. 2 BGG

Took the appellant's financial situation into account when setting the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_350/2016

Urteil vom 2. Mai 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Versuchte Drohung, Tätlichkeiten, Beschimpfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 10. März 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Im Rahmen einer lautstarken Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Lebenspartnerin versuchte eine Drittperson die Polizei telefonisch zu verständigen. Der Beschwerdeführer wollte dies verhindern, indem er der Drittperson mit den Worten, "du bist tot, du bist nicht mehr sicher", drohte und gleichzeitig versuchte, ihr das Mobiltelefon aus der Hand zu schlagen. Weiter äusserte er gegenüber der Drittperson, "geh für 40 Franken Schlampen ficken, du bekommst eh keine Frau mehr".

Das Appellationsgericht verurteilte den Beschwerdeführer am 10. März 2016 im Berufungsverfahren wegen versuchter Nötigung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.-- sowie zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.

2. Das angefochtene Urteil erging auf dem Weg der Zirkulation (S. 2). Mit seiner nicht näher erläuterten Rüge, das Urteil sei in seiner Abwesenheit ergangen, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, aus welchem Grund in seinem Beisein hätte verhandelt werden müssen.

3. Die tatsächlichen Feststellungen bzw die Beweiswürdigung der Vorinstanz können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht ( BGE 138 III 378 E. 6.1). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt zur Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht und ist unzulässig.

Der Beschwerdeführer macht geltend, verschiedene Personen wollten ihm schaden und hätten ihn provoziert und angegriffen. Mit dieser reinen Behauptung vermag er nicht hinreichend zu begründen, dass und inwieweit die Vorinstanz in Willkür im oben umschriebenen Sinn verfallen sein könnte.

4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. Urteil der ersten Instanz S. 10) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn