Menacing Conviction and Penalty Revocation Appeal Dismissed for Lack of Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case before the Swiss Federal Tribunal, an individual filed an appeal against a decision by the Cantonal Court of Valais, which had found him guilty of making threats. The lower court had also revoked a previously suspended fine and imposed a new, unconditional monetary penalty alongside a substitute custodial sentence. Additionally, the individual was held responsible for the costs of the initial and appeal proceedings. The appellant contested these findings, claiming innocence and asserting that he only expressed an opinion, not a threat. However, his appeal to the Federal Tribunal lacked the necessary legal grounding and failed to adequately challenge the factual findings of the previous judgment, resulting in the Tribunal's decision not to admit his appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG; Menacing Conviction and Penalty Revocation Appeal Dismissed for Lack of Justification: The lower court had also revoked a previously suspended fine and imposed a new, unconditional monetary penalty alongside a substitute custodial sentence. Additionally, the individual was held responsible for the costs of the initial and appeal proceedings. The appellant contested these findings, claiming innocence and asserting that he only expressed an opinion, not a threat. However, his appeal to the Federal Tribunal lacked the necessary legal grounding and failed to adequately challenge the factual findings of the previous judgment, resulting in the Tribunal's decision not to admit his appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient grounds, applied in the context of the simplified procedure.
The request for legal aid was rejected because the appeal appeared hopeless.
The court took the financial situation of the appellant into account when determining the amount of the court costs.
The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_35/2021
Urteil vom 10. März 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Drohung; Verfahrenskosten etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 9. Dezember 2020 (P1 20 61).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz stellte am 9. Dezember 2020 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Verurteilung wegen geringfügiger Sachbeschädigung sowie betreffend das Nichteintreten auf die Zivilforderungen fest (Dispositivziffer 1). Sie sprach den Beschwerdeführer der Drohung schuldig (Dispositivziffer 2), widerrief die mit Strafbefehl vom 2. September 2016 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- (Dispositivziffer 3) und bestrafte den Beschwerdeführer im Sinne einer Gesamtstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen (Dispositivziffer 4). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Dispositivziffer 5) und die Kosten des Berufungsverfahrens (Dispositivziffer 6) auferlegte sie dem Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils in den Dispositivziffern 2-6.
2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige - d.h. willkürliche, in Verletzung von Art. 9 BV ergangene ( BGE 141 IV 369 E. 6.3; 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 115 E. 2) - Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 IV 369 E. 6.3; 140 III 264 E. 2.3).
3. Die Beschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer macht geltend, unschuldig zu sein. Er habe nicht gedroht, sondern eine blosse Meinung geäussert. Er beanstandet, dass die Vorinstanz sein Vorbringen, er habe nicht drohen wollen, als unglaubhafte Schutzbehauptung würdigt. Die Verurteilung wegen Drohung, den Widerruf der bedingt gewährten Geldstrafe, die Gesamtstrafe bzw. die Strafzumessung und die Kostenfolgen bezeichnet er als nicht akzeptabel, erbärmlich und minderwertig. Auf die Erwägungen der Vorinstanz nimmt er, wenn überhaupt, allenfalls oberflächlich Bezug, zeigt jedoch anhand diesen nicht im Ansatz auf, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt Recht verletzt hätte. Dass er selber der Ansicht ist, keine Drohung, sondern lediglich eine Meinung geäussert zu haben, ist nicht massgeblich. Er verkennt zudem, dass die Meinungsäusserungsfreiheit keinen Freipass für Straftaten bildet. Dass er (wie sich seinen Ausführungen sinngemäss entnehmen lässt) beabsichtigt, an den EGMR zu gelangen, ändert daran nichts. Aus seiner Beschwerde ergibt sich hinsichtlich der beanstandeten Punkte (Verurteilung, Widerruf, Strafzumessung und Kosten) mithin nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. März 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill