Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_349/2018 KI-generiert

Federal Tribunal Dismisses Appeal for Lack of Justification in Traffic Violation Case

Geschäftsnummer 6B_349/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a decision made by the Zurich High Court, which dismissed the appellant's appeal regarding violations of traffic rules on formal grounds. The appellant contended that the court failed to consider their argument that they were not the driver of the vehicle in question, having previously communicated the identity of the actual driver to the authorities. However, the appellate court did not address the substantive aspect of the case, leading to the complaint being deemed inadequately substantiated for review by the Federal Court, which ultimately decided not to entertain the appeal. Additionally, the court imposed costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Tribunal Dismisses Appeal for Lack of Justification in Traffic Violation Case: The appellant contended that the court failed to consider their argument that they were not the driver of the vehicle in question, having previously communicated the identity of the actual driver to the authorities. However, the appellate court did not address the substantive aspect of the case, leading to the complaint being deemed inadequately substantiated for review by the Federal Court, which ultimately decided not to entertain the appeal. Additionally, the court imposed costs on the appellant.

Schlagwörter

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Verletzung von Verkehrsregeln, Nichteintreten Verletzung der Verkehrsregeln materielle Begründetheit Prozessvoraussetzung Ausstandsverfahren sachliche Unzuständigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was rejected for lack of due substantiation according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Rule applied for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_349/2018

Urteil vom 28. Juni 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Postfach, 8022 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verletzung von Verkehrsregeln, Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Februar 2018 (UH170333-O/U/KIE/TSA).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 14. Februar 2018 aus formellen Gründen auf eine Beschwerde nicht ein.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.

2. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerdeeingabe zulässigerweise auf Französisch verfasst ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), doch wird das Verfahren vor Bundesgericht in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt ( Art. 54 Abs. 1 BGG ).

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

4. Diese Begründungsanforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob das Obergericht zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin indessen nicht. Sie wirft dem Obergericht vor, einen Entscheid zu treffen, ohne zu berücksichtigen, dass sie gar nicht am Steuer des Fahrzeugs gesessen sei, was sie den (Gerichts-) Behörden unter Hinweis auf Namen und Adresse des tatsächlichen Lenkers mehrfach ausdrücklich erklärt habe. Ihre Ausführungen beschlagen damit die materielle Seite der Angelegenheit, mit welcher sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Dass und inwiefern das Obergericht mit seiner Nichteintretensverfügung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, lässt sich der Beschwerde mithin nicht entnehmen. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Juni 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill