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6B_349/2013 KI-generiert

Failure to Pay Cost Advance Justifies Rejection of Appeal and Denial of Legal Aid

Geschäftsnummer 6B_349/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint regarding the non-initiation of a criminal investigation, where the appellant contended that the lower court failed to consider his inability to pay court fees despite his research on potential legal aid options. The appellate court did not accept the appeal due to the appellant's failure to demonstrate that he had formally requested such assistance. Consequently, the court determined that the appellant did not sufficiently challenge the lower court's decision, leading to the dismissal of his request for free legal aid and the imposition of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Failure to Pay Cost Advance Justifies Rejection of Appeal and Denial of Legal Aid: The appellate court did not accept the appeal due to the appellant's failure to demonstrate that he had formally requested such assistance. Consequently, the court determined that the appellant did not sufficiently challenge the lower court's decision, leading to the dismissal of his request for free legal aid and the imposition of court costs.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Gebührenzahlung Durchsuchung nachträglicher Rechtsvorschlag schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this procedural provision.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The financial situation of the appellant was taken into account when assessing the court costs based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_349/2013

Urteil vom 30. April 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,

An der Aa 4, 6300 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung

des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 8. April 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Am 8. April 2013 trat das Obergericht des Kantons Zug auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet worden war. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er habe erfolglos auf der Webseite des Obergerichts und dem Begleitschreiben zu den Einzahlungsscheinen nach der Möglichkeit einer unentgeltlichen Rechtspflege geforscht (Beschwerde S. 3 Ziff. II/2). Dass er ein entsprechendes Gesuch schriftlich, mündlich oder per Mail gestellt hätte, behauptet er nicht. Inwieweit die Vorinstanz bei dieser Sachlage hätte bemerken müssen, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht bezahlen kann und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen will, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag denn auch keine Bestimmung zu nennen, die die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid verletzt hätte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn