Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_349/2011 KI-generiert

Driver Fine Appeal Rejection for Speeding

Geschäftsnummer 6B_349/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the individual was cited for exceeding the maximum speed limit on the highway by 8 km/h, leading to a fine imposed by a lower court. The individual contested the ruling, arguing that their financial difficulties and health issues were not adequately considered in the penalty. However, the appeals court upheld the original sentence, which included a monetary fine of CHF 60, and a substitute imprisonment for one day in the event of non-payment. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, challenging both the fine and the court's handling of their situation. The Tribunal reviewed the case and found no legal errors in the previous judgments.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 95 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Driver Fine Appeal Rejection for Speeding: The individual contested the ruling, arguing that their financial difficulties and health issues were not adequately considered in the penalty. However, the appeals court upheld the original sentence, which included a monetary fine of CHF 60, and a substitute imprisonment for one day in the event of non-payment. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, challenging both the fine and the court's handling of their situation. The Tribunal reviewed the case and found no legal errors in the previous judgments.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Geschwindigkeitsbusse Fahren trotz Führerausweisentzugs Verkehrsunfallschadensersatz Anspruch auf rechtliches Gehör Motorfahrzeugbenutzung Strassenverkehrssicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for free legal aid.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning section which precedes the dispositive, indicating that the appellant's financial situation must be considered when setting the court fee, which is then imposed in order 3.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_349/2011

Urteil vom 27. Juni 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Wiprächtiger, Denys,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 18. April 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer überschritt auf der Autobahn die gemäss Signalisation erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der Toleranz um 8 km/h. Die Vorinstanz bestrafte ihn mit Urteil vom 18. April 2011 im Berufungsverfahren mit einer Busse von Fr. 60.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Dagegen wendet er sich mit Beschwerde ans Bundesgericht.

In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3- 5 E. II/2), denen grundsätzlich nichts beizufügen ist. Zum einen ist es unter dem Gesichtswinkel von Art. 95 BGG nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine Eingabe des Beschwerdeführers an das Amtsgericht als Begehren um Dispensation von der Hauptverhandlung interpretierte und somit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verneinte. Unter den gegebenen Umständen musste auch keine Anhörung vor einem Gericht in Ulm stattfinden. Zum anderen verletzt die Höhe der Busse kein Bundesrecht. Die Vorinstanz hat ausdrücklich auf die Krankheit des Beschwerdeführers und seine finanziellen Schwierigkeiten hingewiesen. Dass die Umstände nicht wirklich berücksichtigt worden wären, stellt eine durch nichts gerechtfertigte Annahme des Beschwerdeführers dar. Da die Ersatzfreiheitsstrafe nur für den Fall, dass die Busse nicht bezahlt wird, zum Zuge kommt, muss sich das Bundesgericht zurzeit mit der Frage, ob die Haft dem Beschwerdeführer zumutbar ist, nicht befassen.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 13) ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Mathys C. Monn