Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_348/2019 KI-generiert

Appeal Against Rejection of Costs Compensation in Discontinued Criminal Proceedings

Geschäftsnummer 6B_348/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Swiss individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal following a series of legal proceedings initiated after she was issued a fine of CHF 40. She had paid the fine within the 30-day period, but a criminal order was nevertheless wrongly issued against her on October 3, 2014. Consequently, the Federal Tribunal had previously annulled the decision of the Schaffhausen Court of June 26, 2015, and requested a reassessment. The Schaffhausen Higher Court later rejected her compensation claim and did not impose any costs on her. When the Schaffhausen Prosecutor's Office dropped the proceedings on December 20, 2017, they did not award her any compensation or satisfaction. Her appeal for reimbursement of EUR 350 in expenses was dismissed by the Schaffhausen Higher Court on January 29, 2019, prompting her to seek redress from the Federal Tribunal. The complaint did not meet the requirements as it failed to address legal errors or present evidence of incurred damages, leading to the dismissal of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 429 StPO, Art. 430 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Rejection of Costs Compensation in Discontinued Criminal Proceedings: She had paid the fine within the 30-day period, but a criminal order was nevertheless wrongly issued against her on October 3, 2014. Consequently, the Federal Tribunal had previously annulled the decision of the Schaffhausen Court of June 26, 2015, and requested a reassessment. The Schaffhausen Higher Court later rejected her compensation claim and did not impose any costs on her. When the Schaffhausen Prosecutor's Office dropped the proceedings on December 20, 2017, they did not award her any compensation or satisfaction. Her appeal for reimbursement of EUR 350 in expenses was dismissed by the Schaffhausen Higher Court on January 29, 2019, prompting her to seek redress from the Federal Tribunal. The complaint did not meet the requirements as it failed to address legal errors or present evidence of incurred damages, leading to the dismissal of the case.

Schlagwörter

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Entschädigung aus Strafverfahren Nichteintreten Verfahrenskosten Einstellung des Verfahrens Sachbeschädigung Strafprozessordnung Parteianhörung Ertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision explicitly states that no costs will be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_348/2019

Urteil vom 9. Mai 2019

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,

als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Entschädigung aus Strafverfahren; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. Januar 2019 (51/2018/5/B).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_770/2015 vom 14. März 2016 den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 26. Juni 2015 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführerin habe die Busse von Fr. 40.-- innerhalb der 30-tägigen Zahlungsfrist bezahlt. Der Strafbefehl vom 3. Oktober 2014 sei zu Unrecht erlassen worden.

Das Obergericht hob am 18. Oktober 2016 die Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 23. März 2015 auf und wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entschädigung ab. Kosten wurden ihr nicht auferlegt (OGE 51/2015/11).

Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ein. Es wurden keine Kosten erhoben und der Beschwerdeführerin wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.

Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 29. Januar 2019 ab.

Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Es seien ihr die gesamten Auslagen (insbesondere für Briefverkehr und Arbeitszeit) im Umfang von EUR 350.-- zu ersetzen.

2. In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die vorliegende Beschwerde genügt den Anforderungen nicht, da sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise aufzeigt, wie sich der geltend gemachte Betrag betreffend die beanspruchte Entschädigung berechnet bzw. zusammensetzt. Weder legt sie den angeblich erlittenen Schaden näher dar, noch reicht sie irgendwelche Belege ein. Inwiefern das Obergericht Art. 429 StPO und Art. 430 StPO unrichtig angewendet haben könnte, sagt die Beschwerdeführerin nicht. Dasselbe gilt für die in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO erfolgte Kostenauflage. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Obergericht mit seinem Entscheid das Recht verletzt haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Auf eine Kostenauflage wird verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2019

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill