Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_348/2013 KI-generiert

Forgery Aiding and Abetting Conviction Upheld Despite Procedural Delay

Geschäftsnummer 6B_348/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint lodged against a previous conviction for aiding and abetting multiple instances of forgery. The individual had transferred management responsibilities of a company to a business partner, maintaining a close professional relationship. Subsequently, they collaborated in the production of fraudulent insurance policies using documents related to a non-existent firm. The initial court imposed a suspended monetary penalty, which was later confirmed by a higher court with adjustments. The accused challenges the conviction, emphasizing the lack of intent to facilitate the crime and claims a violation of their right to a swift trial due to prolonged legal proceedings. However, the courts maintained that the accused was aware of the potential criminal implications of their actions.

Legislator-Regeste

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Art. 25 StGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Forgery Aiding and Abetting Conviction Upheld Despite Procedural Delay: The individual had transferred management responsibilities of a company to a business partner, maintaining a close professional relationship. Subsequently, they collaborated in the production of fraudulent insurance policies using documents related to a non-existent firm. The initial court imposed a suspended monetary penalty, which was later confirmed by a higher court with adjustments. The accused challenges the conviction, emphasizing the lack of intent to facilitate the crime and claims a violation of their right to a swift trial due to prolonged legal proceedings. However, the courts maintained that the accused was aware of the potential criminal implications of their actions.

Schlagwörter

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Gehilfenschaft Urkundenfälschung Herabsetzung der Busse Anklage Verfahrensverzögerungen betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to mandate consideration of the appellant's financial situation when setting court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the federal court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_348/2013

Urteil vom 12. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Mathys, Präsident,

Bundesrichter Schneider, Oberholzer,

Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

vertreten durch Advokat Dr. Carlo Bertossa,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt , Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Gehilfenschaft zur mehrfachen Urkundenfälschung, Verletzung des Beschleunigungsgebots, Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 11. Januar 2013.

Sachverhalt:

A. Am 18. Oktober 1999 übernahm Y.________ von X.________ das (einzige) Verwaltungsratsmandat der A.________ AG. Y.________ und X.________ standen sich weiterhin geschäftlich nahe, indem X.________ insbesondere die Büroräumlichkeiten der A.________ AG mitbenutzte. Y.________ bot Vermögensanlagen an, wobei er das Geld seiner Kunden nicht wie versprochen gewinnbringend und risikoarm anlegte, sondern es für eigene Zwecke bzw. Zwecke der Gesellschaft verwendete. Im Herbst 1999 übergab X.________ Y.________ diverse Unterlagen, lautend auf die nicht existierende "B.________ Ltd.", namentlich die Vorlage einer Versicherungspolice und spezielles, mit Zierrahmen versehenes Papier, auf welchem entsprechende Policen ausgestellt werden konnten. Y.________ erstellte zwei falsche Versicherungspolicen, lautend auf die "B.________ Ltd." als Versicherer und die späteren Geschädigten als Versicherungsnehmer. Er beabsichtigte, den Anschein zu erwecken, die Investitionen der Geschädigten seien vereinbarungsgemäss gegen Verlust versichert worden.

B. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 10. Juni 2011 wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 70.--.

Auf Berufung des X.________ bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 11. Januar 2013 den Schuldspruch und setzte die bedingte Geldstrafe auf 30 Tagessätze zu Fr. 30.-- fest.

C. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt im Hauptpunkt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung freizusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer stellt den subjektiven Tatbestand der Gehilfenschaft zur Urkundenfälschung in Abrede. Als er dem Geschäftspartner Y.________ die Unterlagen der "B.________ Ltd." übergeben habe, habe er ihm gesagt, es müsse zuerst geklärt werden, ob eine Versicherung möglich sei. Auch habe er nicht gewusst, dass es sich bei der Gesellschaft um ein "betrügerisches Konstrukt" handle. Er habe nicht eventualvorsätzlich gehandelt. Ihm könne nicht nachgewiesen werden, dass er die Handlungen seines Geschäftspartners gebilligt habe. Er habe nicht damit rechnen können und müssen, dass sein Geschäftspartner mit den Unterlagen Versicherungspolicen erstelle, und habe sich auch nicht damit abgefunden.

1.1. Gemäss Art. 25 StGB ist als Gehilfe strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Subjektiv ist erforderlich, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, das heisst, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hingegen nicht zu kennen (vgl. BGE 132 IV 49 E. 1.1 S. 51 f.; 128 IV 53 E. 5f/cc S. 68 f.; je mit Hinweisen).

Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und wird vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft ( zum Willkürbegriff vgl. BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 mit Hinweisen ). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Vorsatz bzw. Eventualvorsatz begründet ist (vgl. BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17 mit Hinweisen).

1.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe aufgrund eines Zeitungsartikels, der ihm ein halbes Jahr vor seinem Kontakt mit seinem Geschäftspartner zugestellt worden sei, gewusst, dass es sich bei der "B.________ Ltd." um ein betrügerisches Konstrukt handle. Indem der Beschwerdeführer seinem Geschäftspartner die Unterlagen dennoch überlassen habe, habe er in Kauf genommen, dass dieser mit den Blankovorlagen Policen erstellen würde. Es mache keinen Sinn, Blankounterlagen einem Interessenten auszuhändigen, um erst danach abzuklären, ob überhaupt eine Versicherung abgeschlossen werden könne respektive dürfe. Die Erklärungen des Beschwerdeführers ergäben keinen Sinn und seien nicht glaubhaft.

Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers diesem Sachverhalt widersprechen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), da er keine Willkürrüge erhebt ( Art. 9 BV ).

Der Beschwerdeführer wendet ein, die Dokumente hätten auch für rechtlich unbedenkliche Ziele genutzt werden können. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern Blankounterlagen einer nicht existierenden Versicherungsgesellschaft in rechtlich zulässiger Weise verwendet werden könnten. Unter diesen Umständen ist die vorinstanzliche Würdigung nicht zu beanstanden, der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass sein Geschäftspartner mit dem Blankopapier anhand der Vorlagen Policen erstellen würde. Dem Beschwerdeführer musste auch bewusst gewesen sein, dass der Geschäftspartner eine Straftat begeht. Der Schuldspruch wegen eventualvorsätzlicher Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung ist bundesrechtskonform.

2. Der Beschwerdeführer rügt, das Beschleunigungsgebot sei verletzt, da zwischen der Anklageerhebung und dem erstinstanzlichen Urteil sechs Jahre verstrichen seien. Es handle sich um einen Extremfall, weshalb das Verfahren eingestellt werden müsse. Alternativ sei von einer Strafe abzusehen. Die vorinstanzliche Strafreduktion von 50 % sei ungenügend.

2.1. Das Beschleunigungsgebot ( Art. 5 StPO , Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f.; je mit Hinweisen). Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ( BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f. ; 124 I 139 E. 2c S. 141 f.; je mit Hinweisen).

Unbestritten ist, dass das Beschleunigungsgebot vorliegend verletzt ist. Die Vorinstanz erachtet die Dauer von gut sechs Jahren zwischen Anklageerhebung (November 2004) und erstinstanzlicher Hauptverhandlung (Mai/Juni 2011) zu Recht als zu lang. Aus den Akten ergibt sich nicht, was das erstinstanzliche Gericht in dieser Zeit unternahm. Es reagierte einzig auf Eingaben der Parteien sowie Behörden und antwortete auf Anfragen, wann mit der Verhandlung gerechnet werden könne. Die Verhandlung wurde schliesslich auf Ende 2010 festgesetzt, musste jedoch verschoben werden. Demnach blieb das Gericht während mindestens fünf Jahren untätig. Die Vorinstanz führt zu Recht aus, das lange Instruktionsverfahren lasse sich weder durch die Komplexität des Verfahrens rechtfertigen noch auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückführen.

2.2. Bei der Frage nach der sachgerechten Folge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist zu berücksichtigen, wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falles. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat ( BGE 117 IV 124 E. 4e S. 129 f.; Urteil 6B_338/2012 vom 30. November 2012 E. 9.3 mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafreduktion, allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrenseinstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte ( BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; Urteil 6B_544/2012 vom 11. Februar 2013 E. 8.2; je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz erachtet grundsätzlich eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als angemessen. Sie trägt der Verletzung des Beschleunigungsgebots Rechnung, indem sie die Strafe um 50 % reduziert. Da sich die absolute Verjährungsgrenze nähert, reduziert sie die Strafe um weitere 15 Tagessätze (vgl. Art. 48 lit. e StGB ). Insgesamt erachtet sie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen.

Zu Recht macht die Vorinstanz die Strafreduktion davon abhängig, wie schwer der Beschwerdeführer durch die Verfahrensverzögerung beeinträchtigt wurde. Wie er selbst ausführt, war er als IV-Rentner durch das Verfahren nicht in der beruflichen Weiterentwicklung behindert. Er befand sich nie in Untersuchungshaft. Auch Beeinträchtigungen seines sozialen Ansehens sind nicht ausgewiesen. Er war wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung angeklagt und wurde wegen Gehilfenschaft zu mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Es ist nachvollziehbar, dass diese Anklage den Beschwerdeführer verunsicherte und belastete. Soweit ersichtlich, hat er sich nach der Anklageerhebung jedoch nie erkundigt, wann die Hauptverhandlung stattfinden werde. Es ist anzunehmen, dass er dies gemacht hätte, wenn seine Lebensqualität stark unter dem hängigen Verfahren gelitten hätte. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer mittleren Belastung des Beschwerdeführers ausgeht.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei wegen der jahrelangen Untätigkeit mit einem weiteren Strafverfahren konfrontiert worden, entfernt er sich vom verbindlichen Sachverhalt ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), ohne Willkür darzutun.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände durfte die Vorinstanz sowohl einen Strafverzicht als auch eine Verfahrenseinstellung als mögliche und angemessene Sanktionsfolgen ablehnen, und die Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafreduktion berücksichtigen. Die Strafminderung um 50 % liegt innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens (vgl. Urteil 6B_711/2012 vom 17. Mai 2013 E. 9; Urteil 6B_676/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.5.2; Urteil 6B_440/2008 vom 11. November 2008 E. 6.5).

3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Mit dem Entscheid im Hauptpunkt werden die übrigen Anträge gegenstandslos.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seine finanzielle Situation ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten zu berücksichtigen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Andres