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6B_348/2011 KI-generiert

Driving While Unfit Conviction Upheld After Failed Appeal

Geschäftsnummer 6B_348/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a defendant accused of several offenses related to a car incident that allegedly took place on January 6, 2010. The defendant contended that he was not the one driving the vehicle and challenged the factual findings of the lower court, claiming that his wife and sister-in-law had withdrawn their incriminating statements. However, the court highlighted inconsistencies in the defendant's own statements, rendering his account implausible. As a result, the court found no merit in the claims of arbitrariness or erroneous fact-finding and ultimately dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driving While Unfit Conviction Upheld After Failed Appeal: The defendant contended that he was not the one driving the vehicle and challenged the factual findings of the lower court, claiming that his wife and sister-in-law had withdrawn their incriminating statements. However, the court highlighted inconsistencies in the defendant's own statements, rendering his account implausible. As a result, the court found no merit in the claims of arbitrariness or erroneous fact-finding and ultimately dismissed the appeal.

Schlagwörter

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Fahren in fahrunfähigem Zustand usw Willkür Fahren in fahrunfähigem Zustand willkürliche Tatsachenfeststellung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Sachverhalt Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by not entering upon the merits using this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_348/2011

Urteil vom 29. Juni 2011

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahren in fahrunfähigem Zustand usw.; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 21. März 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer werden im Zusammenhang mit einer Fahrt, die er am 6. Januar 2010 unternommen haben soll, verschiedene Straftaten vorgeworfen. Er machte vor Vorinstanz und macht vor Bundesgericht geltend, es sei nicht er gewesen, der gefahren sei. Tatsächliche Feststellungen können vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Dass Willkür vorliegt, ist in der Beschwerde darzutun ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er macht geltend, seine Frau und seine Schwägerin hätten ihre belastenden Aussagen nach dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts zurückgezogen (Beschwerde S. 3). Die Vorinstanz stellte indessen zur Hauptsache fest, der Beschwerdeführer habe derart widersprüchliche Aussagen gemacht, dass der durch ihn geschilderte Sachverhalt nicht glaubhaft sei (vgl. angefochtenen Entscheid S. 7/8 E. 2.3.1). Für dieses offensichtlich unglaubwürdige Aussageverhalten vermag der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht keine Erklärung beizubringen. Folglich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz, die zur Hauptsache auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abstellte, in Willkür verfallen sein könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider C. Monn