Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_348/2007 KI-generiert

Complainant's Appeal Inadmissible Due to Lack of Legally Protected Interest

Geschäftsnummer 6B_348/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against an executor, suspecting embezzlement and other offenses. After a lengthy investigation, the prosecution decided to dismiss the case, leading the complainant to appeal this decision in a higher court. The appellate court upheld the dismissal, prompting the complainant to challenge this ruling in further proceedings. However, the tribunal determined that the complainant lacked the standing to appeal since they did not meet the legal criteria as a victim or interested party in the case. Consequently, the tribunal did not permit the appeal to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Appeal Inadmissible Due to Lack of Legally Protected Interest: After a lengthy investigation, the prosecution decided to dismiss the case, leading the complainant to appeal this decision in a higher court. The appellate court upheld the dismissal, prompting the complainant to challenge this ruling in further proceedings. However, the tribunal determined that the complainant lacked the standing to appeal since they did not meet the legal criteria as a victim or interested party in the case. Consequently, the tribunal did not permit the appeal to proceed.

Schlagwörter

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rechtlich geschütztes Interesse Veruntreuung Strafverfolgung Leitverfahren Rechtsmissbrauch Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not to be entertained (nicht einzutreten) according to the procedure stipulated in this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_348/2007 /hum

Urteil vom 12. August 2007

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Präsident,

Gerichtsschreiber Willisegger.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Gattlen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

Gegenstand

Einstellungsverfügung (Veruntreuung etc.),

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Am 3. Januar 2000 erstattete X.________ Strafanzeige gegen den Willensvollstrecker A.________ wegen Verdachts auf Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie Erschleichung einer Falschbeurkundung und beantragte, als Geschädigte im Strafverfahren zugelassen zu werden. Mit Verfügung vom 26. März 2007 stellte die Staatsanwaltschaft das gegen A.________ geführte Strafverfahren ein. Eine dagegen erhobene Beschwerde von X.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 29. Mai 2007 ab.

X.________ führt gegen den Entscheid des Obergerichts Beschwerde in Strafsachen. Sie begründet ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung damit, dass sie bei einer Schuldigsprechung von A.________ zumindest einen Teil des Willensvollstreckerhonorars zurückverlangen und Schadenersatz geltend machen kann.

2. Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b), was insbesondere für die im Gesetz aufgelisteten Personen (Ziff. 1 - 6) zutrifft. Aus dem beispielhaften, nicht abschliessenden Charakter der Liste folgt, dass es einer darin nicht genannten Person nicht von vornherein verwehrt ist, ein rechtlich geschütztes Interesse geltend zu machen. Ein allgemeines oder tatsächliches Interesse genügt aber nicht (BGE 6B_12/2007 vom 5. Juli 2007 E. 2.3).

Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters in der Regel nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse, weshalb er zur Beschwerde nicht legitimiert ist ( BGE 131 I 455 E. 1.2.1 S. 458; BGE 6B_12/2007, a.a.O., E. 2.3). Einzig für das Opfer im Sinne von Art. 2 des Opferhilfegesetzes wird ein rechtlich geschütztes Interesse anerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).

Da der Beschwerdeführerin keine Opferstellung zukommt, sie weder als Geschädigte noch sonst wie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist sie zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerderführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2007

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: