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6B_347/2024 KI-generiert

Attorney Withdrawal of Unauthorized Appeal in False Accusation Case

Geschäftsnummer 6B_347/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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Das Verfahren 6B_347/2024 wird von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Attorney Withdrawal of Unauthorized Appeal in False Accusation Case: Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Falsche Anschuldigung etc Verfahrensabschreibung infolge Rückzugs falsche Anschuldigung Rückzug des Strafantrags Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Eröffnung des Verfahrens Vollmacht Klagegrund des Ermessensmissbrauchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the order to establish that no court costs are levied.

Art. 93 BGG

The procedural order declares the case file closed without costs following the withdrawal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_347/2024

Verfügung vom 3. September 2024

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Muschietti, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

angeblich vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Falsche Anschuldigung etc.; Verfahrensabschreibung infolge Rückzugs,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 29. Januar 2024 (SB230445-O/U/jv).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Rechtsanwalt Fingerhuth reichte am 29. April 2024 fristgerecht Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2024 ein. Es wurde das Verfahren 6B_347/2024 eröffnet.

A.________, der eine eigene Beschwerde gegen das referenzierte Urteil erhoben hat (vgl. Verfahren 6B_223/2024), erklärte in einer an das Bundesgericht gerichteten Mitteilung vom 29. April 2024, Rechtsanwalt Fingerhuth keine Vollmacht erteilt zu haben und diesem eine solche auch nicht zu erteilen.

Am 30. April 2024 zog Rechtsanwalt Fingerhuth die von ihm eingereichte Beschwerde zurück. Das Verfahren 6B_347/2024 ist ohne Kosten von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1. Das Verfahren 6B_347/2024 wird von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2024

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Muschietti

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill