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6B_347/2015 KI-generiert

Complainant v. Cantonal High Court (Legal Aid for Criminal-Related Civil Claim)

Geschäftsnummer 6B_347/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a conflict between two individuals regarding allegations of domestic violence and false accusations. One party accused the other of having previously assaulted her, while the accused retaliated with claims of false accusations and other offenses. Following a police investigation, the local prosecution decided not to pursue charges against either individual. The accused challenged this decision in a higher court, seeking free legal aid due to financial constraints. However, the higher court initially denied this request, leading to an appeal to the federal tribunal, where the primary issue was the denial of the request for legal aid despite claims of legitimate civil claims.

Legislator-Regeste

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Art. 136 Abs. 1 StPO, Art. 68 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG; Complainant v. Cantonal High Court (Legal Aid for Criminal-Related Civil Claim): One party accused the other of having previously assaulted her, while the accused retaliated with claims of false accusations and other offenses. Following a police investigation, the local prosecution decided not to pursue charges against either individual. The accused challenged this decision in a higher court, seeking free legal aid due to financial constraints. However, the higher court initially denied this request, leading to an appeal to the federal tribunal, where the primary issue was the denial of the request for legal aid despite claims of legitimate civil claims.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung, Nötigung etc.) unentgeltliche Rechtspflege Vollstreckungsverfahren falsche Anschuldigung zivilrechtlicher Anspruch strafrechtliche Nötigung Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Used to rule that no costs are to be levied for the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to order the Canton of Schaffhausen to pay an adequate party indemnity to the appellant's representative for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_347/2015

Urteil vom 9. September 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Bundesrichter Rüedi,

Bundesrichterin Jametti,

Gerichtsschreiber Moses.

Verfahrensbeteiligte

A.X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wüthrich,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung, Nötigung etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. März 2015.

Sachverhalt:

A. B.X.________ erklärte am 19. Januar 2014 gegenüber der Polizei, ihr Ehemann, A.X.________, habe sie drei Jahre zuvor am Hals gepackt und kurz zugedrückt. Ein anderes Mal habe er sie zu Boden geworfen und mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar 2014 erstattete A.X.________ Anzeige gegen B.X.________ wegen falscher Anschuldigung, Nötigung, Kindesentführung, Unterdrückung von Urkunden, Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung und Sachentziehung.

B. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen verfügte am 25. April 2014 die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens sowohl gegen A.X.________ als auch gegen B.X.________. Gegen die letztgenannte Verfügung erhob A.X.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Dabei beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 6. März 2015 wies das Obergericht die Beschwerde einschliesslich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ab.

C. A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, ihm sei für das Verfahren vor dem Obergericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Vor Bundesgericht ersucht er ebenfalls um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

D. Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht weist auf ein Versehen bei der Begründung des angefochtenen Entscheides hin.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, Letzterer habe keine Zivilansprüche geltend gemacht. Der Beschwerdeführer rügt, dies sei aktenwidrig. Er habe eine Genugtuung von Fr. 500.-- verlangt.

Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Vernehmlassung vor, die vom Beschwerdeführer adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung sei aussichtslos gewesen. Zudem könne der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, privatrechtliche Ansprüche selbständig geltend zu machen.

1.2. Nach Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn diese nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b).

Der Beschwerdeführer machte bereits im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft eine Genugtuung von Fr. 500.-- geltend (Akten Staatsanwaltschaft, Faszikel "Geschädigtenvertretung", Schreiben vom 23. April 2014). Die Vorinstanz durfte daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht mit der Begründung ablehnen, dieses diene nicht der Durchsetzung von Zivilansprüchen. Die Rüge ist begründet.

2.

2.1. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird zu bestimmen haben, ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind.

2.2. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Kanton Schaffhausen hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ). Diese ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter zu bezahlen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Schaffhausen hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Andreas Wüthrich, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Moses