Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_345/2025 KI-generiert

Federal Supreme Court Affirms Rejection of Untimely Appeal Based on Unfounded Challenges to Judicial Personnel

Geschäftsnummer 6B_345/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Affirms Rejection of Untimely Appeal Based on Unfounded Challenges to Judicial Personnel The Federal Supreme Court dismissed a criminal appeal due to a lack of substantiation against a cantonal court's refusal to hear a prior appeal, which was rejected for failure to submit the required declaration of appeal within the 20-day deadline. The appellant argued formal deficiencies, specifically questioning the legitimacy of the individuals involved in the cantonal court's decision (presiding judge and court clerk), suggesting a lack of formal traceability and even bizarrely speculating they might represent a third party like a local funeral home. The Federal Supreme Court found the appeal inadmissible because the appellant failed to demonstrate any violation of the law in the cantonal court’s decision, specifically noting that the formal requirements for the decision (including the signatures and identification of the judicial personnel) were met, and the appellant's claims were largely unfounded and borderline querulous; consequently, the request for legal aid was also rejected.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 BGG, Art. 81 StPO; Federal Supreme Court Affirms Rejection of Untimely Appeal Based on Unfounded Challenges to Judicial Personnel: The appellant argued formal deficiencies, specifically questioning the legitimacy of the individuals involved in the cantonal court's decision (presiding judge and court clerk), suggesting a lack of formal traceability and even bizarrely speculating they might represent a third party like a local funeral home. The Federal Supreme Court found the appeal inadmissible because the appellant failed to demonstrate any violation of the law in the cantonal court’s decision, specifically noting that the formal requirements for the decision (including the signatures and identification of the judicial personnel) were met, and the appellant's claims were largely unfounded and borderline querulous; consequently, the request for legal aid was also rejected.

Schlagwörter

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Nichteintreten Prozessrecht Parteianhörung unentgeltliche Rechtspflege Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on the procedural rule for non-admission due to lack of grievances or inadequate substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was denied because the legal claims were hopeless.

Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG

Reduced court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_345/2025

Urteil vom 5. Juni 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Keine Berufungserklärung eingereicht (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3. März 2025 (4M 25 6).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Das Kantonsgericht Luzern trat mit Verfügung vom 3. März 2025 auf eine Berufung mangels Einreichung der Berufungserklärung innert der Frist von 20 Tagen nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beanstandet Formmängel, namentlich eine angeblich "fehlende formelle Nachvollziehbarkeit der Legitimation der an der Verfügung des Kantonsgerichts Luzern beteiligten Personen".

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3. Die angefochtene Verfügung vom 3. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 10. März 2025 zugestellt. Entsprechend begann die 30-tägige Frist für die Einreichung der Beschwerde in Strafsachen am 11. März 2025 zu laufen und endete am 9. April 2025 (

Art. 100 Abs. 1 BGG

i.V.m.

Art. 44 BGG

). Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde am 9. April 2025 (Poststempel) der Schweizerischen Post und reichte sie mithin rechtzeitig ein. Soweit er (sinngemäss) vorbringt, die Frist für die Einreichung der Beschwerde lasse sich der angefochtenen Verfügung bzw. deren Rechtsmittelbelehrung nicht entnehmen bzw. sei "nicht korrekt erkennbar", hat er mangels Beschwer kein rechtlich geschütztes Interesse an der Behandlung seines Vorbringens.

4. Art. 81 StPO

regelt den Aufbau und den Inhalt von Endentscheiden. Die Einleitung eines Entscheids enthält das sogenannte Rubrum mit Angaben insbesondere über das urteilende Gericht, dessen personelle Zusammensetzung und das Datum des Entscheids. Das Rubrum der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2025 wird diesen Anforderungen gerecht. Es bezeichnet das Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, als urteilendes Gericht und führt Abteilungspräsident Arnold, der als Einzelrichter entschieden hat, als am Entscheid mitwirkenden Richter auf. Als amtende Gerichtsschreiberin wird Gerichtsschreiberin Arnold genannt. Dass der namentlich genannte Abteilungspräsident und die namentlich genannte Gerichtsschreiberin der 2. Abteilung des Kantonsgerichts Luzern angehören, ergibt sich ohne Weiteres aus dem auch online einsehbaren Staatskalender 2025 des Kantons Luzern und lässt sich im Übrigen, in Bezug auf Gerichtsmitglieder, auch dem Internetauftritt des Kantonsgerichts Luzern entnehmen. Angesichts dessen erschliesst sich nicht, weshalb der Beschwerdeführer befürchtet, beim fraglichen Abteilungspräsidenten und der Gerichtsschreiberin könnte es sich womöglich "nicht um gerichtlich legitimierte Personen" handeln. Anhaltspunkte, die seine Befürchtung stützen könnten, vermag er nicht zu nennen. Inwiefern die angefochtene Verfügung in dieser Hinsicht formell mangelhaft sein und Recht im Sinne von

Art. 95 BGG

verletzen soll, ist den zum Teil abwegigen Ausführungen in der Beschwerde (wonach es sich beim Abteilungspräsidenten/bei der Gerichtsschreiberin um Vertreter eines Dritten handeln könnte, so etwa um das in Luzern tätige Bestattungsunternehmen "B.________") nicht im Geringsten zu entnehmen.

5. Entscheide ergehen schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt (

Art. 80 Abs. 2 StPO

). Mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Erkenntnisses wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt (

BGE 148 IV 445

E. 1.3.2 mit Hinweisen). Auch Stellvertreter und Stellvertreterinnen (andere Richter und Richterinnen oder andere Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen des gleichen Gerichts bzw. derselben Abteilung des Gerichts) können die Ausfertigung des Urteils "i.V." unterschreiben (vgl. Urteil 7B_164/2022 vom 14. August 2023 E. 3), was sich hinsichtlich des Kantonsgerichts Luzern aus dessen Geschäftsordnung (GOKG; SRL 263), insbesondere aus § 31 Abs. 2 lit. b und c GOKG ergibt. Inwiefern eine Verletzung von Bundesrecht (

Art. 80 Abs. 2 StPO

) bzw. eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts (§ 31 Abs. 2 lit. b und c GOKG) vorliegen könnte, weil die angefochtene Verfügung seitens der Gerichtsschreiberin "i.V." unterzeichnet worden ist, vermag der Beschwerdeführer nicht im Ansatz zu sagen.

6. Auf die zum Teil querulatorisch anmutende Beschwerde ist mangels Beschwer bzw. mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m.

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: von Felten

Die Gerichtsschreiberin : Arquint Hill