Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_345/2010 KI-generiert

Complainant Fails to Substantiate Claim of Excessive Formalism in Appeal Rejection

Geschäftsnummer 6B_345/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a judgment from the Cantonal Court concerning allegations of rape and related issues. The appellant's appeal was not accepted by the lower court due to failure to meet the requisite formal requirements for a legal appeal. The appellant claimed a violation of their right to due process; however, the court identified no concern surrounding excessive formalism that would justify interfering with the prior decision. Ultimately, the higher court dismissed the appeal and imposed court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Fails to Substantiate Claim of Excessive Formalism in Appeal Rejection: The appellant's appeal was not accepted by the lower court due to failure to meet the requisite formal requirements for a legal appeal. The appellant claimed a violation of their right to due process; however, the court identified no concern surrounding excessive formalism that would justify interfering with the prior decision. Ultimately, the higher court dismissed the appeal and imposed court costs on the appellant.

Schlagwörter

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Vergewaltigung usw rechtliches Gehör überspitzter Formalismus Prozessvoraussetzung Anspruch auf rechtliches Gehör gesetzlicher Anspruch Beschwerdelegitimation Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed (non-entrée en matière) using the simplified procedure provided for under this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_345/2010

Urteil vom 3. Mai 2010

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Favre, Präsident,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vergewaltigung usw.; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 26. März 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid auf eine Berufung nicht eingetreten, weil die Eingabe des Beschwerdeführers die gesetzlichen Vorgaben für eine Berufungsschrift nicht erfüllt habe (angefochtener Entscheid S. 5 E. 2). Nebst materiellen Ausführungen zur Sache, die von vornherein nicht gehört werden können, weil sich die Vorinstanz damit nicht befasst hat, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch hat im vorliegenden Fall indessen keine selbständige Bedeutung. Vielmehr geht es allenfalls um das Verbot des überspitzen Formalismus. Dieses Verbot wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert ( BGE 130 V 177 E. 5.4.1 S. 183/184 mit Hinweisen ; 121 I 177 E. 2b/aa). Dass die Vorinstanz durch das Nichteintreten auf die Berufung in überspitzten Formalismus verfallen wäre, wird in der Beschwerde nicht behauptet oder jedenfalls nicht in einer Weise geltend gemacht, die vor Art. 106 Abs. 2 BGG stand halten würde. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn