Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_344/2022 KI-generiert

Complainant's Challenge to Theft Conviction and Legal Aid Rejection Upheld

Geschäftsnummer 6B_344/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A person filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal regarding a previous legal decision involving charges of theft and unlawful appropriation. The individual was convicted by the public prosecutor in Winterthur/Unterland for handling and selling a stolen bicycle, as well as dismantling parts for personal use from another bicycle. The prosecutor dismissed the person's civil claims, directing him to pursue them via civil court. The individual's appeal against this penal order was referred by the prosecutor to the Zurich District Court, which chose not to entertain it. A subsequent appeal to the Zurich High Court was also dismissed, along with a request for exemption from procedural costs and for the appointment of a free legal representative. The appellant then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and rectify the penal order while requesting that no costs be imposed for the cantonal proceedings, as well as seeking free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 113 BGG, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Challenge to Theft Conviction and Legal Aid Rejection Upheld: The individual was convicted by the public prosecutor in Winterthur/Unterland for handling and selling a stolen bicycle, as well as dismantling parts for personal use from another bicycle. The prosecutor dismissed the person's civil claims, directing him to pursue them via civil court. The individual's appeal against this penal order was referred by the prosecutor to the Zurich District Court, which chose not to entertain it. A subsequent appeal to the Zurich High Court was also dismissed, along with a request for exemption from procedural costs and for the appointment of a free legal representative. The appellant then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and rectify the penal order while requesting that no costs be imposed for the cantonal proceedings, as well as seeking free legal aid.

Schlagwörter

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Einsprache gegen Strafbefehl unentgeltliche Rechtspflege Strafbescheid Diebstahls Drittansprache missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Beweisverwertungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal is dismissed based on the simplified procedure outlined in this article.

Art. 64 BGG

The request for legal aid and the appointment of a legal counsel was denied based on this article.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court considered the appellant's financial situation when setting the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_344/2022

Urteil vom 2. Mai 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin van de Graaf,

Bundesrichterin Koch,

Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einsprache gegen Strafbefehl,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Februar 2022 (UH210104-O/U/BEE>HEI).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verurteilte B.________ mit Strafbefehl vom 22. September 2020 wegen Diebstahls und unrechtmässiger Aneignung. Er habe das Fahrrad von C.________ behändigt, welches diesem zuvor von einer unbekannten Person gestohlen worden sei, und es anschliessend verkauft. Vom Fahrrad des Beschwerdeführers habe B.________ Teile abmontiert und diese in der Folge für seine eigenen Bedürfnisse verwendet. Die Staatsanwaltschaft verwies die Zivilklage des Beschwerdeführers auf den Zivilweg.

Die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache des Beschwerdeführers überwies die Staatsanwaltschaft an das Bezirksgericht Zürich, welches mit Verfügung vom 2. März 2021 nicht darauf eintrat. Die gegen diesen Nichteintretensentscheid gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Februar 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Ausserdem wies es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der fehlerhafte Strafbefehl sei zu korrigieren. Für die kantonalen Verfahren seien ihm keine Kosten aufzuerlegen. Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege.

2. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Der zusätzlich erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde kommt keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. Art. 113 BGG ).

3. Anfechtbar ist nur der letztinstanzliche kantonale Entscheid ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren nur mit dem angefochtenen Entscheid befassen. Fast alle Ausführungen des Beschwerdeführers betreffen diesen nicht und sind daher unzulässig.

4. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Entscheid S. 3-11). Was daran gegen das Recht verstossen könnte, ist der Eingabe des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Dieser ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und (zumindest sinngemäss) um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist es grundsätzlich an der beschwerdeführenden Person, für eine Vertretung besorgt zu sein. Die Beiordnung eines Anwalts kommt nach Art. 41 Abs. 1 BGG nur in Betracht, wenn die betroffene Person offensichtlich nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu führen. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, da er verständlich machen konnte, was er mit dem Verfahren bezwecken will. Die Tatsache, dass seine Eingabe über weite Strecken den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermag, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG . Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Höhe der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 800.-- auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini