Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_343/2022 KI-generiert

Negligent Arson Conviction Upheld Despite Penalty Exemption

Geschäftsnummer 6B_343/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was convicted by the Cantonal Court of Aargau for negligent causing of a fire, as per Article 222 paragraph 1 of the Swiss Criminal Code. The conviction was upheld by both the Cantonal Court and the previous District Court of Lenzburg. The judgment included no punishment or entry in the criminal record but imposed court costs on the defendant, and noted that compensation to the appointed defense counsel would be recovered if the defendant's financial situation improved. The defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting annulment of the prior judgment and seeking acquittal, including revisions to cost and compensation rulings. The appeal included claims of innocence, asserting she wasn't present at the scene and questioned evidence reliability, but didn't adequately justify these claims or provide substantial legal reasons to overturn the previous judgments.

Legislator-Regeste

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Art. 222 Abs. 1 StGB, Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG; Negligent Arson Conviction Upheld Despite Penalty Exemption: The conviction was upheld by both the Cantonal Court and the previous District Court of Lenzburg. The judgment included no punishment or entry in the criminal record but imposed court costs on the defendant, and noted that compensation to the appointed defense counsel would be recovered if the defendant's financial situation improved. The defendant appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting annulment of the prior judgment and seeking acquittal, including revisions to cost and compensation rulings. The appeal included claims of innocence, asserting she wasn't present at the scene and questioned evidence reliability, but didn't adequately justify these claims or provide substantial legal reasons to overturn the previous judgments.

Schlagwörter

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Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Nichteintreten fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst Schuldschein Strafbefreiung Strafregister Beweisverfügungen unrichtige Sachverhaltsfeststellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used to dismiss the appeal because it lacked proper grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_343/2022

Urteil vom 25. Mai 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 8. Februar 2022 (SST.2021.39).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Februar 2022 - wie schon zuvor vom Einzelrichter des Bezirksgerichts Lenzburg - wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen (Dispositivziffer 1). Von einer Bestrafung und einem Eintrag ins Strafregister wurde abgesehen (Dispositivziffer 2). Die Kosten sowohl des zweit- (Dispositivziffer 4.1) als auch des erstinstanzlichen Verfahrens (Dispositivziffer 5.1) wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Ihr amtlicher Verteidiger wurde aus der Obergerichtskasse und aus der Gerichtskasse Lenzburg entschädigt. Es wurde vorgemerkt, dass die Entschädigungen von der Beschwerdeführerin zurückgefordert würden, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlaubten. Zudem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen den amtlichen Entschädigungen und den vollen Honoraren zu erstatten, sobald ihre Verhältnisse es zuliessen (Dispositivziffern 4.2 und 5.2).

Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Dispositivziffern 1, 4.1, 4.2, 5.1 und 5.2) und beantragt einen Freispruch mit entsprechender Änderung der Kosten- und Entschädigungsregelung.

2. Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren ist alleine das vorinstanzliche Urteil ( Art. 80 Abs. 1 BGG ). Nicht zu hören ist die Beschwerdeführerin daher, soweit sie in ihrer Beschwerde auf einen Beweisantrag (Befragung eines offerierten Zeugen) Bezug nimmt, der (ausschliesslich) vor der ersten Instanz gestellt und abgelehnt wurde. Eine Erneuerung dieses Beweis (ergänzungs) antrags im bundesgerichtlichen Verfahren fällt ausser Betracht (vgl. nachstehend E. 3).

3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Brand nichts zu tun zu haben und unschuldig zu sein. Sie beanstandet den Sachverhalt, von dem die kantonalen Richter ausgegangen sind. Das Bundesgericht ist indessen an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Diese können nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die angebliche Willkür ist unter Hinweis auf die entsprechende Stelle im angefochtenen Entscheid präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Die Beschwerde beschränkt sich auf unzulässige appellatorische Kritik, die im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden kann. Die Beschwerdeführerin bezieht sich mit ihren Ausführungen nicht hinreichend auf das angefochtene Urteil, sodass sich aus der Beschwerde nicht ergibt, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und der Feststellung des Sachverhalts in Willkür verfallen wäre. Auch materiell vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür nachzuweisen. Sie begnügt sich im Wesentlichen damit, ihre eigene Sicht darzulegen und zu behaupten, mit dem "Brand" nichts zu tun zu haben, weil sie den als Brandursache angegebenen Herd nicht benutzt und sie sich zum Zeitpunkt des Brandes nicht in der Wohnung, sondern wahrscheinlich im Zug nach U.________ befunden haben will. Zudem unterstellt sie, dass die in den Akten liegenden polizeilichen Fotoaufnahmen nicht den Tatsachen entsprechen würden (z.B "Warum liegen da Dinge, die ich nicht so gelassen habe?") und stellt dem Bundesgericht eigene Bilder des Brandes zur Verfügung. Mit solchen Vorbringen kann eine Willkürrüge nicht begründet werden. Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheidungen einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat und kein Raum für eine eigene Tatsachen- und Beweiserhebung besteht (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). Dass der vorinstanzliche Schuldspruch willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde folglich nicht. Ebenso wenig ergibt sich daraus, weshalb der Beschwerdeführerin Schadenersatz zustehen soll. Schliesslich geht aus der Beschwerde auch nicht hervor, inwiefern die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung gegen Bundesrecht verstossen könnte. Es fehlt der Beschwerde insgesamt an einer tauglichen Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

5. Sollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe im Übrigen einen Kostenerlass verlangen wollen (was vom Wortlaut her nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint), hätte hierüber erstinstanzlich nicht das Bundesgericht zu entscheiden (vgl. Art. 425 StPO ; Art. 80 Abs. 1 und 90 BGG ).

6. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das implizite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill