Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_343/2017 KI-generiert

Traffic and Animal Welfare Violations Appeal Rejection Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 6B_343/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case adjudicated by the Federal Tribunal, the individual was convicted by the Appellationsgericht Basel-Stadt on January 20, 2017, for multiple violations of traffic regulations and breaches of animal protection laws, resulting in a fine of 600 Swiss francs (with an alternative prison sentence of six days). The individual subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking to overturn the ruling. However, the Tribunal found that the complaint did not meet the required legal standards for review and reiterated the previous court's decision, rejecting the appeal without addressing further substantive issues.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 i.V.m, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG; Traffic and Animal Welfare Violations Appeal Rejection Due to Insufficient Justification: The individual subsequently filed a complaint to the Federal Tribunal, seeking to overturn the ruling. However, the Tribunal found that the complaint did not meet the required legal standards for review and reiterated the previous court's decision, rejecting the appeal without addressing further substantive issues.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln unentgeltliche Rechtspflege Nichtigkeitsverfahren Einrede der Verfassungswidrigkeit Beschwerdelegitimation Fahren trotz Führerausweisentzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not heard (no entry upon the appeal) because it did not meet the formal requirements.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was dismissed due to the hopelessness of the requests for relief.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's financial situation into account by reducing the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_343/2017

Urteil vom 28. März 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Verletzung von Verkehrsregeln, Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 20. Januar 2017.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 20. Januar 2017 im Berufungsverfahren wegen mehrfacher Verkehrsregelverletzung und wegen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz zu einer Busse von Fr. 600.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage).

Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern ( BGE 137 II 353 E. 5.1).

3. Ob der Beschwerdeführer eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder falsche Rechtsanwendung rügt, kann offenbleiben, da die Beschwerde weder den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG noch denen nach Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, seine Kritik am Urteil der ersten Instanz wortwörtlich zu wiederholen, ohne überhaupt zu bemerken, dass die Vorinstanz einen Schuldspruch nicht geschützt und die ihm erstinstanzlich auferlegte Busse reduziert hat. Mit den Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht ansatzweise auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwieweit das vorinstanzliche Urteil willkürlich oder rechtsfehlerhaft sein könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch reduzierte Gerichtskosten Rechnung zu tragen ( Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint