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6B_341/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Non-Payment of Advance on Costs

Geschäftsnummer 6B_341/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who appealed to the Federal Tribunal against a decision by the Bernese Court regarding the non-initiation of criminal proceedings related to abuse of office and forgery, among other concerns. The appellant was required to pay a court fee of 800 CHF by a specified deadline but requested an extension, reduction, or suspension of this fee, citing ongoing inability to work due to a past terrorist incident. However, the request for financial assistance was deemed insufficient as the appellant did not provide the necessary proof of need, leading to the dismissal of his appeal due to failure to pay the required fee within the given timeframe.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed Due to Non-Payment of Advance on Costs: The appellant was required to pay a court fee of 800 CHF by a specified deadline but requested an extension, reduction, or suspension of this fee, citing ongoing inability to work due to a past terrorist incident. However, the request for financial assistance was deemed insufficient as the appellant did not provide the necessary proof of need, leading to the dismissal of his appeal due to failure to pay the required fee within the given timeframe.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung etc.) Kostenvorschuss Nachweis der Bedürftigkeit Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Urkundenfälschungsverfahren Vorschuss Herabsetzung der Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal did not admit the appeal because the required advance payment of costs was not made, as stated in point 1 of the considerations.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_341/2016

Urteil vom 20. Mai 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 22. Februar 2016.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. April 2016 eine Frist angesetzt bis zum 19. April 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Am 17. April 2016 ersuchte er darum, den Kostenvorschuss auszusetzen, zu reduzieren oder mindestens eine längere Zahlungsfrist einzuräumen. Mit Verfügung vom 20. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 6. Mai 2016, um die verlangten Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass für eine Kürzung des Kostenvorschusses oder einen Verzicht kein Anlass bestehe. Am 1. Mai 2016 teilte er mit, dass er aufgrund des Terror-Aktes vom 28. Oktober 2014 noch immer unfallbedingt arbeitsunfähig sei. Er verlange daher mit Fug und Recht um Kostenerlass. Will man das Schreiben als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegennehmen, so unterlässt es der Beschwerdeführer, seine Bedürftigkeit nachzuweisen, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Der Kostenvorschuss ging auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill