Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_341/2013 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Non-Payment of Security Deposit

Geschäftsnummer 6B_341/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint related to violations of traffic regulations, where the petitioner appealed against a decision made by the higher court of a canton. The court had previously ordered the petitioner to make a deposit of a specific amount by a set date, which the petitioner failed to do. Despite receiving a notice about the failure to pay, the petitioner requested a waiver for the fee without providing sufficient justification. As a result of the non-payment within the imposed deadline, the court determined that they could not proceed with the complaint. Additionally, the court decided to impose the legal costs on the petitioner.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal for Non-Payment of Security Deposit: The court had previously ordered the petitioner to make a deposit of a specific amount by a set date, which the petitioner failed to do. Despite receiving a notice about the failure to pay, the petitioner requested a waiver for the fee without providing sufficient justification. As a result of the non-payment within the imposed deadline, the court determined that they could not proceed with the complaint. Additionally, the court decided to impose the legal costs on the petitioner.

Schlagwörter

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Verletzungen von Verkehrsregeln Leistung des Kostenvorschusses Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens unbezahlte Mietkaution Kostenvorschuss Zahlung der Geldbuße Vorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded with because the cost deposit was not paid, as ruled in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_341/2013

Urteil vom 11. Juni 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern , Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verletzungen von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 1. März 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 10. April 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 25. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Die an die von ihm auf dem Beschwerdecouvert angegebene Adresse zugestellte Verfügung kam mit dem Vermerk zurück, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können. Da der Beschwerdeführer dies selber zu verantworten hat, gilt die Verfügung als rechtzeitig zugestellt. Der Kostenvorschuss ging nicht ein. Mit Verfügung vom 29. April 2013 wurde ihm die gesetzliche und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 13. Mai 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Auch diese Verfügung gilt als zugestellt. Ebenfalls am 29. April 2013 (Poststempel) meldete sich der Beschwerdeführer und beantragte unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 1 BGG , auf den Vorschuss zu verzichten (act. 10). Besondere Gründe liegen jedoch nicht vor, die den Verzicht auf den Vorschuss rechtfertigen. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Mai 2013 mitgeteilt (act. 11). Da der Kostenvorschuss auch innert der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn