Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_340/2022 KI-generiert

Private Complainant's Appeal on Non-Prosecution of False Documents Dismissed for Lack of Standing.

Geschäftsnummer 6B_340/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint by an individual against the General Prosecutor's Office of the Canton of Bern regarding the decision not to pursue criminal investigations based on allegations of issuing a false medical certificate and procuring a false attestation. The regional prosecutor’s office had declined to proceed with the cases, and the subsequent appeals to the Bernese canton court were also dismissed, with costs charged to the complainant. The complainant then filed two identical complaints with the Swiss Federal Tribunal, arguing that the cases should be returned to the prosecution for a thorough and truthful fact-finding process. The complainant contended that the facts were clear and that the decision not to investigate was incomprehensible. However, the Federal Tribunal found that the complaints did not meet the necessary substantiation requirements and failed to demonstrate how the decisions impacted any civil claims or legal rights, leading to their dismissal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 95 BGG, Art. 383 StPO, Art. 428 StPO; Private Complainant's Appeal on Non-Prosecution of False Documents Dismissed for Lack of Standing: The regional prosecutor’s office had declined to proceed with the cases, and the subsequent appeals to the Bernese canton court were also dismissed, with costs charged to the complainant. The complainant then filed two identical complaints with the Swiss Federal Tribunal, arguing that the cases should be returned to the prosecution for a thorough and truthful fact-finding process. The complainant contended that the facts were clear and that the decision not to investigate was incomprehensible. However, the Federal Tribunal found that the complaints did not meet the necessary substantiation requirements and failed to demonstrate how the decisions impacted any civil claims or legal rights, leading to their dismissal.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichteintreten Beschwerdelegitimation Verfahrensabschreibung Privatstrafklage Streitgegenstand falsches ärztliches Zeugnis Zivilurteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
6B_341/2022
Die eröffneten Verfahren 6B_340/2022 und 6B_341/2022 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu erledigen.
BGE 137 IV 246
Criminal Procedural Dismissal Affecting Concurrent Civil Claims Admissibility to Federal Supreme Court
BGE 141 IV 1
Legal Entity Standing to Appeal Threat, Coercion, and Tenant Violation Complaints
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was not admitted based on this article due to lack of standing and insufficient argumentation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_340/2022, 6B_341/2022

Urteil vom 7. April 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme (falsches ärztliches Zeugnis, Erschleichen einer falschen Beurkundung); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 1. Februar 2022 (BK 21 357 und BK 21 358).

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1. Nach Strafanzeigen einerseits wegen falschen ärztlichen Zeugnisses und andererseits wegen Erschleichens einer falschen Beurkundung nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland die von der Beschwerdeführerin angestrebten Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten in zwei separaten Verfügungen vom 7. Juli 2021 nicht an die Hand. Die dagegen eingereichten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Bern in zwei separaten Beschlüssen vom 1. Februar 2022 ab, soweit darauf einzutreten war. Die Kosten der Beschwerdeverfahren, bestimmt auf je Fr. 750.--, wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit zwei identischen Beschwerdeeingaben an das Bundesgericht. Die Verfahren seien zur sorgfältigen und wahrheitsgetreuen Sachverhaltsfeststellung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Sachverhalte seien klar und die Nichtanhandnahmen unverständlich.

2. Die eröffneten Verfahren 6B_340/2022 und 6B_341/2022 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu erledigen.

3. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie hat im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren darzulegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies, etwa aufgrund der Natur der untersuchten Straftat, nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist ( BGE 137 IV 246 E. 1.3.1, 219 E. 2.4; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen ( BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).

4. Die Beschwerden genügen den Begründungsanforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht im Geringsten zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderung und zeigt auch nicht auf, dass und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche Forderungen auswirken könnte. Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht ohne Weiteres aus dem Deliktssachverhalt.

Zudem befasst sich die Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen in den angefochtenen Beschlüssen. Stattdessen beschränkt sie sich darauf, die Sachlage aus ihrer eigenen subjektiven Sicht darzulegen. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nichts, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten hindeuten würde. Dass keine (weiteren) Zeugen befragt, keine Akten einverlangt, der beschuldigte Arzt nicht einvernommen und auch keine Ortsbesichtigung durchgeführt worden ist, liegt in der Natur der vorliegenden Nichtanhandnahmen. Wie die Vorinstanz im Übrigen zu Recht erkennt, geht es bei der Frage, ob die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses vom 11. Februar 2021 rechtmässig war, um eine zivilrechtliche Streitigkeit, die im Zivilverfahren zu klären ist.

Inwiefern Strafuntersuchungen gegen die Beschuldigten zu Unrecht nicht an die Hand genommen worden sein sollen und die Vorinstanz mit ihren Beschlüssen Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, vermag die Beschwerdeführerin nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise darzulegen. Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern das vorinstanzliche Einfordern von Sicherheitsleistungen ( Art. 383 StPO ) und die Kostenentscheide ( Art. 428 StPO ) bundesrechtswidrig sein sollen. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) nicht einzutreten.

5. Gemäss dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Die Verfahren 6B_340/2022 und 6B_341/2022 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill