Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_340/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Failure to Pay Security for Litigation Costs in Private Prosecution

Geschäftsnummer 6B_340/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal regarding a refusal by the Bernese Obergericht to proceed with a complaint related to criminal charges filed by the appellant. The appellant initially filed a criminal complaint alleging attempted fraud among other offenses, which the Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland decided not to pursue in December 2019. The appellant appealed this decision to the Obergericht Bern, which dismissed the appeal, stating that the appellant failed to provide the required security for costs and did not adequately address issues related to the recusal of a presiding judge. Additionally, the individual representing the appellant was not recognized as having the proper legal standing to file a separate appeal to the Federal Tribunal. The appellant also alleged the denial of the right to free legal assistance but did not fulfill the procedural requirements to support this claim.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 Satz, Art. 136 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 383 StPO; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Failure to Pay Security for Litigation Costs in Private Prosecution: The appellant initially filed a criminal complaint alleging attempted fraud among other offenses, which the Regional Public Prosecutor's Office Bern-Mittelland decided not to pursue in December 2019. The appellant appealed this decision to the Obergericht Bern, which dismissed the appeal, stating that the appellant failed to provide the required security for costs and did not adequately address issues related to the recusal of a presiding judge. Additionally, the individual representing the appellant was not recognized as having the proper legal standing to file a separate appeal to the Federal Tribunal. The appellant also alleged the denial of the right to free legal assistance but did not fulfill the procedural requirements to support this claim.

Schlagwörter

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Nichtleisten der Prozesskostensicherheit unentgeltliche Rechtspflege Privatstrafklage Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Ausstandsbegehren Sicherheitsleistung Zahlungsbefehl öffentliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure based on this article due to an obvious defect in justification.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs are levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_340/2020

Urteil vom 12. Mai 2020

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtleisten der Prozesskostensicherheit;

unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. März 2020 (BK 20 30).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Nach einer Strafanzeige der Beschwerdeführerin wegen versuchten Betrugs und weiterer Delikte nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Strafuntersuchung am 19. Dezember 2019 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________, trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 12. März 2020 nicht ein. Auf das Ausstandsgesuch gegen die am Beschluss mitwirkende vorsitzende Oberrichterin trat das Obergericht ebenfalls nicht ein.

2. Soweit B.________ im eigenen Namen Beschwerde an das Bundesgericht erhebt, kann darauf mangels Beschwerdelegitimation von vornherein nicht eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdeschrift innert der ihr mit Mängelbehebungsverfügung vom 18. März 2020 angesetzten Frist unterzeichnet.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ).

4. Gemäss Art. 383 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO ). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein ( Art. 383 Abs. 2 StPO ).

5. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz die Behandlung der Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und ob sie darauf sowie auf das Ausstandsgesuch gegen die vorsitzende Oberrichterin zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht substanziiert auseinander. Inwiefern die Vorinstanz Art. 383 StPO und Art. 136 StPO verletzt haben könnte, vermag sie nicht zu sagen. Soweit sie ausführt, ihr Grundrecht auf PKH (Prozesskostenhilfe) werde seit Jahren missachtet, zeigt sie auch nicht auf, dass sie im Verfahren vor Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und sich überdies zur Nichtaussichtslosigkeit einer Zivilklage geäussert hätte (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO ). Inwiefern der angefochtene Nichteintretensbeschluss verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde folglich nicht. Daraus ergibt sich auch nicht, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt haben soll, als sie auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist. Mit blossen pauschalen Behauptungen und unsachlichen Anschuldigungen lassen sich Rechtsverletzungen nicht begründen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

6. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Mai 2020

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill