Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_34/2025 KI-generiert

Premature Appeal Against Sexual Assault Conviction Lacking Full Written Judgment

Geschäftsnummer 6B_34/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against a decision of the Cantonal Court regarding charges of sexual acts with a child. The appellant had previously filed appeals against the same Cantonal Court decision before the full written reasoning was available, only the operative part. The initial appeals were deemed premature. The appellant then submitted further appeals following notification of the decision, but before the full written version of the decision was available.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 al. 1 BGG; Premature Appeal Against Sexual Assault Conviction Lacking Full Written Judgment: The appellant had previously filed appeals against the same Cantonal Court decision before the full written reasoning was available, only the operative part. The initial appeals were deemed premature. The appellant then submitted further appeals following notification of the decision, but before the full written version of the decision was available.

Schlagwörter

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Sexuelle Handlungen mit einem Kind usw Beweiswürdigung sexuelle Nötigung Fehlen materieller Voraussetzungen Eröffnung des Entscheids Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Willensmangel begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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6B_1010/2024
Dezember 2024 (6B_1010/2024) ausdrücklich hingewiesen, ebenso auf Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision states that the appeal cannot be admitted under the procedure of Art. 108 BGG because the appeal was filed prematurely.

Art. 66 al. 1 BGG

The decision exempts (waives) the imposition of costs, citing the principle of Art. 66 al. 1 BGG as the basis for cost assessment context (though costs are waived, the article governing costs is mentioned).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

6B_34/2025

Urteil vom 16. Januar 2025

I. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Sexuelle Handlungen mit einem Kind usw.; Beweiswürdigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 10. Dezember 2024 (STK 2024 6 [Dispositiv]).

Die Präsidentin zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer erhob ein erstes Mal mit Eingaben vom 18., 19. und 20. Dezember 2024 Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Dezember 2024. Das fragliche Urteil lag zum damaligen Zeitpunkt indessen erst im Dispositiv vor und enthielt demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Die sinngemässe Beschwerde hat sich als verfrüht erwiesen. Darauf wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2024 (6B_1010/2024) ausdrücklich hingewiesen, ebenso auf Art. 100 Abs. 1 BGG , wonach eine Beschwerde gegen einen Entscheid erst innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist. Das per Gerichtsurkunde versandte Urteil konnte am 9. Januar 2025 zugestellt werden. Nichtsdestotrotz sind beim Bundesgericht am 14. Januar 2025, 15. Januar 2025 und 16. Januar 2025 bereits weitere Beschwerdeeingaben des Beschwerdeführers in dieser Sache eingegangen. Da das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 10. Dezember 2024 derzeit noch immer nicht in der begründeten Fassung, sondern erst im Dispositiv vorliegt, erweisen sich die sinngemässen Beschwerdeeingaben nach wie vor als verfrüht, und es kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.

2. Der Beschwerdeführer wird erneut auf Art. 100 Abs. 1 BGG hingewiesen, wonach eine Beschwerde an das Bundesgericht erst nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen ist. Zudem wird er darauf hingewiesen, dass weitere verfrühte Beschwerdeeingaben in derselben Sache formlos zu den Akten gelegt werden.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2025

Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill