Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
6B_34/2015 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Dismissal of Defamation Investigation Without Showing Impact on Civil Claims

Geschäftsnummer 6B_34/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint of defamation filed by an individual against two other parties due to allegedly damaging statements made on an online platform related to a legal dispute. The complainant argued that these statements portrayed him as someone litigious and quarrelsome. After the Zurich public prosecutor's office decided to terminate the investigation, the complainant appealed this decision to the Cantonal Court of Zurich, which upheld the termination. Subsequently, the complainant brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, seeking to reverse the cantonal court's decision and initiate criminal proceedings against the parties involved for defamation and possibly slander. However, the Federal Tribunal ultimately determined that the complainant lacked the necessary legal standing to pursue the appeal, as he had failed to sufficiently address how the contested decision affected any civil claims.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 320 Abs. 3 StPO, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Dismissal of Defamation Investigation Without Showing Impact on Civil Claims: The complainant argued that these statements portrayed him as someone litigious and quarrelsome. After the Zurich public prosecutor's office decided to terminate the investigation, the complainant appealed this decision to the Cantonal Court of Zurich, which upheld the termination. Subsequently, the complainant brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, seeking to reverse the cantonal court's decision and initiate criminal proceedings against the parties involved for defamation and possibly slander. However, the Federal Tribunal ultimately determined that the complainant lacked the necessary legal standing to pursue the appeal, as he had failed to sufficiently address how the contested decision affected any civil claims.

Schlagwörter

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Einstellung einer Strafuntersuchung (üble Nachrede) Beschwerdelegitimation üble Nachrede Zivilrechtsstreitigkeit Genugtuung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Klageschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to lack of standing, as per this procedural rule applied implicitly via the reference in the reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant as per this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

6B_34/2015

Urteil vom 19. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Denys, Präsident,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Emil Nisple,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,

2. A.________,

3. C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Ferdinand Schlegel,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung einer Strafuntersuchung (üble Nachrede),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Dezember 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. Wegen angeblich ehrverletzender Äusserungen auf der Internetseite eines Vereins, die im Zusammenhang mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung standen, reichte der Beschwerdeführer am 11. Mai 2012 gegen den Beschwerdegegner 2 und unbekannte Täterschaft eine Strafanzeige ein. Er werde durch die Äusserung als jemand diskreditiert, der rach- und streitsüchtig sei und gegen jede nur mögliche Person einen Prozess vor Gericht anstrebe.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte die Untersuchung am 30. August 2013 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Dezember 2014 ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 9. Dezember 2014 sei aufzuheben. Es sei gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 ein Strafverfahren wegen übler Nachrede und eventuell Verleumdung zu eröffnen, und die Beschuldigten seien angemessen zu bestrafen.

2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR , die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO ), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt ( Art. 320 Abs. 3 StPO ). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_261/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.1. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung gilt auch bei Ehrverletzungsdelikten (vgl. Urteil 6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1).

Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, die Legitimation sei "zweifellos" gegeben (Beschwerde S. 3 Ziff. 5). Dies trifft angesichts der Natur der von ihm den Beschwerdegegnern 2 und 3 vorgeworfenen Straftat nicht zu. Zur Frage der Zivilforderung äussert er sich nicht. Folglich ist auf die Beschwerde mangels Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn