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6B_34/2014 KI-generiert

Conviction for Disobedience During Debt Enforcement Upheld on Appeal

Geschäftsnummer 6B_34/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Oktober 2013. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe in den Jahren 2010 und 2011 mehreren vom Betreibungsamt Romanshorn versandten Pfändungsankündigungen unentschuldigt keine Folge geleistet und sich auch nicht vertreten lassen. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte ihn am 14. Oktober 2013 im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen.

Legislator-Regeste

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Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Conviction for Disobedience During Debt Enforcement Upheld on Appeal: Oktober 2013. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe in den Jahren 2010 und 2011 mehreren vom Betreibungsamt Romanshorn versandten Pfändungsankündigungen unentschuldigt keine Folge geleistet und sich auch nicht vertreten lassen. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte ihn am 14. Oktober 2013 im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen.

Schlagwörter

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Ungehorsam im Betreibungsverfahren Schuldbetreibung Verfahrensvorschriften Beschwerdelegitimation Freiheitsstrafe Zahlung der Geldbuße Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not entertained (no entry for consideration) based on this procedural rule concerning simplified procedures.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for free legal aid as the legal requests appeared hopeless.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to take the appellant's financial situation into account when determining the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 6B_34/2014

Urteil vom 7. Februar 2014

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ungehorsam im Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. Oktober 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe in den Jahren 2010 und 2011 mehreren vom Betreibungsamt Romanshorn versandten Pfändungsankündigungen unentschuldigt keine Folge geleistet und sich auch nicht vertreten lassen. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte ihn am 14. Oktober 2013 im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Ungehorsams im Betreibungsverfahren zu einer Busse von Fr. 1'000.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, der Entscheid vom 14. Oktober 2013 sei aufzuheben. Er strebt einen Freispruch an.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt, es sei zu prüfen, ob die Vorinstanzen befangen waren und hätten in den Ausstand treten müssen (act. 1 S. 3 Ziff. IV/2). Der Umstand, dass ein Gericht einen Entscheid fällt, mit welchem der Betroffene nicht einverstanden ist, stellt indessen für sich allein von vornherein keinen Ausstandsgrund dar.

3.

Wie vor Vorinstanz macht der Beschwerdeführer geltend, sein Wohnsitz sei seit dem 1. Februar 1986 nicht in Romanshorn, sondern in Savognin. Für Pfändungsverfahren ist diese Frage indessen seit dem Jahre 2009 rechtskräftig entschieden (Urteil des Bundesgerichts 5A_808/2009 vom 23. Dezember 2009). Darauf ist nicht zurückzukommen. Dass die Frage seither wegen veränderter Verhältnisse anders beurteilt werden müsste, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Darauf ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG

abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. act. 6) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Februar 2014

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn